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Kein Bußgeld bei bloßer Weitergabe des Handys am Steuer

Köln/Berlin (DAV). Eines ist klar: Ein Handy darf während der Fahrt am Steuer eines Fahrzeugs nicht benutzt werden. Manchmal gibt es jedoch Streit darüber, wann eine solche „Nutzung“ tatsächlich vorliegt. Kein Bußgeld kassiert man beispielsweise bei einem ausgeschaltetem Auto oder dem einfachen Umlegen des Handys. Was ist aber, wenn ich mein klingelndes Handy einem Mitfahrer gebe?

So genannte Vor- und Nachbe­rei­tungs­hand­lungen für die Nutzung des Mobilte­lefons werden ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet. Dazu gehört aber nicht das bloße Umlegen des Handys. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts Köln ist auch die Weitergabe des klingelnden Handys an einen Mitfahrer keine Vor- und Nachbe­rei­tungs­handlung, informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalts­vereins (DAV).

Bußgeld bei unerlaubter Handynutzung

Die Autofahrerin hatte ein eingeschaltetes Mobiltelefon in ihrer Handtasche. Als es plötzlich klingelte, suchte ihr Sohn das Handy in der Tasche, um es heraus­zu­nehmen. Als ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Handy an die Mutter weiter. Diese suchte noch während der Fahrt in der Tasche, nahm das Handy und reichte es während eines Abbiege­vorgangs an ihren Sohn weiter. Das Amtsgericht Köln verurteilte in der ersten Instanz die Fahrerin zu einer Geldbuße von 40 Euro. Es ging zwar davon aus, dass die Frau vor der Weitergabe des Handys nicht auf das Display geschaut hatte, dennoch wertete es den Vorgang als Benutzung eines Mobilte­lefons. Das Gespräch selbst nahm der Sohn entgegen.

Weitergabe des Handys keine verbotene Nutzung

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts hatte die Fahrerin jedoch durch die Weitergabe des Mobilte­lefons ohne vorheriges Ablesen des Displays keinen „eigenen Kommuni­ka­ti­ons­vorgang“ vorbereitet. Daher liege auch kein Verkehrs­verstoß vor. Der Fall sei letztlich nicht anders zu beurteilen als das Umlegen irgendeines Gegenstandes im Fahrzeug – etwa wenn der Fahrer das Handy wegen störender Geräusche weglege. Der Fall sei auch nicht mit dem Wegdrücken eines Anrufs oder dem Ausschalten des Geräts zu vergleichen. In solchen Fällen werde gerade die Funktion des Mobilte­lefons genutzt, nicht jedoch bei der bloßen Weitergabe.

Bußgeld bei Vor- und Nachbe­rei­tungs­hand­lungen

Aber nicht nur das Telefo­nieren mit dem Handy am Steuer stellt eine Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit dar. Mit einem Bußgeld muss auch derjenige rechnen, der Vor- und Nachbe­rei­tungs­hand­lungen für die Benutzung des Handys vornimmt. Dazu gehören

  • das Wegdrücken eines eingehenden Anrufs
  • das Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließendem Ausschalten des Gerätes
  • das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande kommt
  • das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist

Die bloße Ortsver­än­derung des Mobilte­lefons fällt aber nicht unter die Nutzung eines Handys. 

Oberlan­des­gericht Köln am 7. November 2014 (AZ: III- RBs 284/14) Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrsstraf- und OWi-Recht

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