So genannte Vor- und Nachbereitungshandlungen für die Nutzung des Mobiltelefons werden ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet. Dazu gehört aber nicht das bloße Umlegen des Handys. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln ist auch die Weitergabe des klingelnden Handys an einen Mitfahrer keine Vor- und Nachbereitungshandlung, informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV).
Bußgeld bei unerlaubter Handynutzung
Die Autofahrerin hatte ein eingeschaltetes Mobiltelefon in ihrer Handtasche. Als es plötzlich klingelte, suchte ihr Sohn das Handy in der Tasche, um es herauszunehmen. Als ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Handy an die Mutter weiter. Diese suchte noch während der Fahrt in der Tasche, nahm das Handy und reichte es während eines Abbiegevorgangs an ihren Sohn weiter. Das Amtsgericht Köln verurteilte in der ersten Instanz die Fahrerin zu einer Geldbuße von 40 Euro. Es ging zwar davon aus, dass die Frau vor der Weitergabe des Handys nicht auf das Display geschaut hatte, dennoch wertete es den Vorgang als Benutzung eines Mobiltelefons. Das Gespräch selbst nahm der Sohn entgegen.
Weitergabe des Handys keine verbotene Nutzung
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hatte die Fahrerin jedoch durch die Weitergabe des Mobiltelefons ohne vorheriges Ablesen des Displays keinen „eigenen Kommunikationsvorgang“ vorbereitet. Daher liege auch kein Verkehrsverstoß vor. Der Fall sei letztlich nicht anders zu beurteilen als das Umlegen irgendeines Gegenstandes im Fahrzeug – etwa wenn der Fahrer das Handy wegen störender Geräusche weglege. Der Fall sei auch nicht mit dem Wegdrücken eines Anrufs oder dem Ausschalten des Geräts zu vergleichen. In solchen Fällen werde gerade die Funktion des Mobiltelefons genutzt, nicht jedoch bei der bloßen Weitergabe.
Bußgeld bei Vor- und Nachbereitungshandlungen
Aber nicht nur das Telefonieren mit dem Handy am Steuer stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar. Mit einem Bußgeld muss auch derjenige rechnen, der Vor- und Nachbereitungshandlungen für die Benutzung des Handys vornimmt. Dazu gehören
- das Wegdrücken eines eingehenden Anrufs
- das Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließendem Ausschalten des Gerätes
- das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande kommt
- das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist
Die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons fällt aber nicht unter die Nutzung eines Handys.
Oberlandesgericht Köln am 7. November 2014 (AZ: III- RBs 284/14) Quelle: www.verkehrsrecht.de
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