Rezeptprämie
Der Apotheker warb mit einer "Rezeptprämie": Für die Einlösung eines Rezepts bekam der Kunde pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen Einkaufsgutschein im Wert von einem Euro geschenkt (pro Rezept maximal drei Euro). Die Landesapothekerkammer sah darin eine Berufspflichtverletzung und leitete ein berufsgerichtliches Verfahren ein.
Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz
Zu Recht, entschieden die Richter: Das Verhalten stelle eine Berufspflichtverletzung dar. Der Apotheker habe gegen das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelpreisverordnung verstoßen. Die Preisbindung sei eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls. Die Preisbindung solle nämlich eine zuverlässige, das heißt flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gewährleisten und Apotheker vor einem ruinösen Preiswettbewerb schützen. Dieser Schutz werde gefährdet, wenn jeder Kunde pro verschreibungspflichtigem Medikament einen Gutschein von einem Euro erhalte. Dies sei aus Kundensicht zwar nur ein geringer Wert. In der Konsequenz sei aber zu befürchten, dass die Preisbindungsvorschriften in vielen Fällen nicht mehr eingehalten würden und so ihren Zweck verfehlten. Daher sei eine berufsgerichtliche Maßnahme gegen den Apotheker angemessen.
Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 8. Oktober 2012 (AZ: LBG-H A 10353/12)
Quelle: www.dav-medizinrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013