Enttäuschung auf See
Ein Ehepaar hatte eine Nordland-Kreuzfahrt gebucht. Aus der Routenbeschreibung der Kreuzfahrt war zu entnehmen, an welchem Tag welche Anlegestelle angelaufen und wann sich das Schiff auf See befinden würde. Aus einer Skizze im Reiseprospekt, die eine Umrundung der Inselgruppe Spitzbergen dargestellte, schlossen die Urlauber, dass diese Umrundung Teil der Reise sei. Sie buchten eine Backbordkabine, um die Inselgruppe am Tag der Umrundung auch sehen zu können. Das Schiff fuhr dann jedoch westlich an der Inselgruppe vorbei. Das Ehepaar betrachtete dies als Reisemangel und verlangte die Erstattung von 17,5 Prozent des Reisepreises. Der Reiseveranstalter weigerte sich: Inwieweit an einem „Seetag“ auch Küstenabschnitte oder Landmarken zu sehen seien, hänge von der Route ab, die der Kapitän wähle. Es sei kein vertraglich zugesicherter Bestandteil des Reisevertrages.
Keine besondere Sicht an Seetagen
Die Klage der beiden Kreuzfahrtteilnehmer hatte keinen Erfolg. Zwar charakterisiere die Skizze der Reiseroute durchaus auch den Inhalt des Reisevertrages. Das Abweichen von der vorgesehenen Reiseroute und auch die fehlende Umfahrung einer Insel könnten einen Mangel begründen. In der Routenbeschreibung der Kreuzfahrt jedoch sei für den maßgeblichen Tag die Beschreibung „auf See“ angegeben worden. Der Reiseveranstalter habe den Teilnehmern gerade nicht zugesichert, dass auf diesen als Seetagen bezeichneten Tagen besondere Sicht auf umliegendes Land möglich sein würden. Auch eine Umrundung der Inseln habe er nicht in Aussicht gestellt.
Amtsgericht München vom 11. April 2013 hin (AZ: 222 C 31886/12)
- Datum