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Kein Blick auf Spitzbergen

(DAV). Bei der Buchung einer Reise sollte man sich die Reiseun­terlagen sehr genau anschauen. Für die Route einer Kreuzfahrt etwa ist nicht der Reiseprospekt entscheidend, sondern die Routen­be­schreibung. Das entschied das Amtsgericht München.

Enttäu­schung auf See

Ein Ehepaar hatte eine Nordland-Kreuzfahrt gebucht. Aus der Routen­be­schreibung der Kreuzfahrt war zu entnehmen, an welchem Tag welche Anlege­stelle angelaufen und wann sich das Schiff auf See befinden würde. Aus einer Skizze im Reiseprospekt, die eine Umrundung der Inselgruppe Spitzbergen dargestellte, schlossen die Urlauber, dass diese Umrundung Teil der Reise sei. Sie buchten eine Backbord­kabine, um die Inselgruppe am Tag der Umrundung auch sehen zu können. Das Schiff fuhr dann jedoch westlich an der Inselgruppe vorbei. Das Ehepaar betrachtete dies als Reisemangel und verlangte die Erstattung von 17,5 Prozent des Reisepreises. Der Reisever­an­stalter weigerte sich: Inwieweit an einem „Seetag“ auch Küsten­ab­schnitte oder Landmarken zu sehen seien, hänge von der Route ab, die der Kapitän wähle. Es sei kein vertraglich zugesi­cherter Bestandteil des Reisever­trages. 

Keine besondere Sicht an Seetagen

Die Klage der beiden Kreuzfahrt­teil­nehmer hatte keinen Erfolg. Zwar charak­te­risiere die Skizze der Reiseroute durchaus auch den Inhalt des Reisever­trages. Das Abweichen von der vorgesehenen Reiseroute und auch die fehlende Umfahrung einer Insel könnten einen Mangel begründen. In der Routen­be­schreibung der Kreuzfahrt jedoch sei für den maßgeb­lichen Tag die Beschreibung „auf See“ angegeben worden. Der Reisever­an­stalter habe den Teilnehmern gerade nicht zugesichert, dass auf diesen als Seetagen bezeichneten Tagen besondere Sicht auf umliegendes Land möglich sein würden. Auch eine Umrundung der Inseln habe er nicht in Aussicht gestellt.

Amtsgericht München vom 11. April 2013 hin (AZ: 222 C 31886/12)

Rechts­gebiete
Reiserecht

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