Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Kein Arbeitsweg bei Fahrt in entgegen­ge­setzter Richtung

(DAV). Eine Unterhaltung mit Kollegen auf dem Arbeitsweg fördert ein gutes kollegiales Verhältnis. Doch sollte sich der Fahrer nicht zu sehr ablenken lassen. Verpasst er eine Ausfahrt und muss wieder umkehren, geht unter Umständen der Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung verloren. Für die Gerichte ist es dann eindeutig: Es liegt kein Arbeits- oder Betriebsweg vor.

Vielen ist nicht bewusst, dass eine Unterbrechung des Arbeitsweges dazu führt, dass der Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung wegfällt. Das Landes­so­zi­al­gericht Nieder­sachsen-Bremen hat nun festgelegt, wann eine solche Unterbrechung vorliegt.

Mit fatalen Folgen verfahren

Der Mann hatte ein Fahrzeug für sein Mietwagen- und Transport­un­ter­nehmen erworben und wollte dies an den Betriebssitz nach Uslar überführen. Seine damalige Lebens­ge­fährtin und jetzige Ehefrau begleitete ihn. Als sie sich auf dem Weg dorthin auf der Autobahn verfuhren, entschieden sie, die Autobahn Richtung Köln zu nehmen, um von dort aus die ihnen bekannte Strecke Richtung Dortmund zu befahren. Allerdings fuhren sie am Autobahnkreuz Köln-Nord nicht Richtung Dortmund, sondern in entgegen­ge­setzte südliche Richtung. Auf dieser Strecke ereignete sich der Unfall, bei dem die Frau leicht und der Mann schwer verletzt wurde. Er verlor den linken Arm.

Gericht: Unterbrechung des Betriebsweges

Das Gericht sah den so genannten Betriebsweg unterbrochen und wies die Klage der beiden ab. Die Abfahrt am Kreuz Köln-Nord in südliche Richtung stelle eine deutliche Unterbrechung im Gesche­hens­ablauf dar. Die Kläger hätten sich von da an nicht weiter – über einen Umweg – in Richtung Uslar bewegt, sondern in die entgegen­ge­setzte Richtung. Sie hätten also eine Schleife fahren müssen, um wieder in ihre eigentliche Fahrtrichtung zu gelangen. Der Abweg beruhte auch nicht auf äußeren Umständen wie etwa Dunkelheit, Nebelbildung oder mangel­hafter Beschil­derung.

Zum Zeitpunkt des Unfalles sei der versicherte Betriebsweg daher unterbrochen gewesen. Für Betriebswege gelte ebenso wie für Arbeitswege, dass grundsätzlich nur der direkte Weg zum Ziel versichert sei. Ein Umweg sei nur dann versichert, wenn es für ihn betriebliche Gründe gebe. Der Mann und seine Begleiterin fuhren zum Zeitpunkt des Unfalls jedoch aus persön­lichen Gründen in die zum Betriebsziel entgegen­ge­setzte Richtung. Sie hätten sich durch eine Unterhaltung ablenken lassen. Der Abweg wurde durch die Unacht­samkeit der beiden und nicht durch betriebliche Gründe verursacht.

Landes­so­zi­al­gericht Nieder­sachsen-Bremen am 29. Februar 2012 (AZ: L 3 U 151/08)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Sozialrecht Versiche­rungsrecht

Zurück