Vielen ist nicht bewusst, dass eine Unterbrechung des Arbeitsweges dazu führt, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung wegfällt. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat nun festgelegt, wann eine solche Unterbrechung vorliegt.
Mit fatalen Folgen verfahren
Der Mann hatte ein Fahrzeug für sein Mietwagen- und Transportunternehmen erworben und wollte dies an den Betriebssitz nach Uslar überführen. Seine damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau begleitete ihn. Als sie sich auf dem Weg dorthin auf der Autobahn verfuhren, entschieden sie, die Autobahn Richtung Köln zu nehmen, um von dort aus die ihnen bekannte Strecke Richtung Dortmund zu befahren. Allerdings fuhren sie am Autobahnkreuz Köln-Nord nicht Richtung Dortmund, sondern in entgegengesetzte südliche Richtung. Auf dieser Strecke ereignete sich der Unfall, bei dem die Frau leicht und der Mann schwer verletzt wurde. Er verlor den linken Arm.
Gericht: Unterbrechung des Betriebsweges
Das Gericht sah den so genannten Betriebsweg unterbrochen und wies die Klage der beiden ab. Die Abfahrt am Kreuz Köln-Nord in südliche Richtung stelle eine deutliche Unterbrechung im Geschehensablauf dar. Die Kläger hätten sich von da an nicht weiter – über einen Umweg – in Richtung Uslar bewegt, sondern in die entgegengesetzte Richtung. Sie hätten also eine Schleife fahren müssen, um wieder in ihre eigentliche Fahrtrichtung zu gelangen. Der Abweg beruhte auch nicht auf äußeren Umständen wie etwa Dunkelheit, Nebelbildung oder mangelhafter Beschilderung.
Zum Zeitpunkt des Unfalles sei der versicherte Betriebsweg daher unterbrochen gewesen. Für Betriebswege gelte ebenso wie für Arbeitswege, dass grundsätzlich nur der direkte Weg zum Ziel versichert sei. Ein Umweg sei nur dann versichert, wenn es für ihn betriebliche Gründe gebe. Der Mann und seine Begleiterin fuhren zum Zeitpunkt des Unfalls jedoch aus persönlichen Gründen in die zum Betriebsziel entgegengesetzte Richtung. Sie hätten sich durch eine Unterhaltung ablenken lassen. Der Abweg wurde durch die Unachtsamkeit der beiden und nicht durch betriebliche Gründe verursacht.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 29. Februar 2012 (AZ: L 3 U 151/08)
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