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Kein Anspruch auf Einsatz an anderem Unterneh­mens­standort

(red/dpa). Arbeitgeber haben eine Fürsor­ge­pflicht gegenüber ihren Mitarbeitern. Dazu gehört es auch, deren familiäre Belange zu berück­sichtigen und die Möglichkeit für Eltern, Erziehung und Beruf zu vereinbaren, zu unterstützen. Doch auch das hat Grenzen.

So entschied das Landes­ar­beits­gericht Rheinland-Pfalz jetzt, dass eine Mutter keinen Anspruch auf den Einsatz an einem bestimmten Standort ihres Arbeit­gebers hat, auch wenn sie diese Forderung mit der psychischen Störung ihres Sohnes begründet. Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Die Frau war bei einer Versicherung als Sachbe­ar­beiterin im Bereich „Privat Schaden Haftpflicht“ in Vollzeit tätig. Sie arbeitete zunächst in Saarbrücken, dann wurde sie aufgrund einer unterneh­mens­weiten Umstruk­tu­rierung mit ihrem Einver­ständnis in Mainz eingesetzt. Ihren Wohnsitz in der Nähe Saarbrücken behielt sie.

Verlagerung des Arbeitsortes wegen kranken Kindes

Nach der Geburt ihres Sohnes im April 2010 ging die Frau in Elternzeit bis zum April 2013. Bereits während der Elternzeit stellte sie einen Antrag auf Verrin­gerung ihrer Arbeitszeit auf 20 Wochen­stunden, wobei diese auf Montag bis Freitag von jeweils 8.30 bis 12.30 Uhr verteilt sein sollten. Ihr Sohn leide an einer emotionalen Störung, die einen ganztägigen Kinder­gar­ten­besuch ausschließe. Aus demselben Grund verlangte die Frau einen Arbeitsplatz am Standort Saarbrücken oder im Home-Office. Beides befristete sie in ihrem Antrag auf den Zeitraum bis September 2016.

Die Versicherung war mit der Teilzeit­be­schäf­tigung einver­standen, lehnte aber die Verlagerung des Arbeitsortes ab. Die Frau argumen­tierte, der Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet, ihr ein Nebeneinander von Kinder­er­ziehung und Arbeit zu ermöglichen. Auch werde das Recht der Versicherung, unterneh­me­rische Entschei­dungen zu treffen, nur marginal berührt. Sie könne ihre Tätigkeit problemlos am Standort Saarbrücken ausüben: Ihrem Arbeitgeber sei es technisch möglich und zumutbar, sie auch dort in die Telefon­anlage des Unternehmens, die Schadens­mel­dungen und sonstige Kunden­anrufe automatisch an die Sachbe­ar­beiter verteile, einzubinden. 

Familiäre Interessen versus unterneh­me­rische Freiheit

Die Klage blieb ohne Erfolg. Zwar seien die familiären und erziehe­rischen Interessen der Mitarbeiterin beachtlich, so das Gericht. Doch auch auf Seite des Unternehmens seien Grundrechte berührt. Zur unterneh­me­rischen Freiheit gehöre auch die Gestal­tungs­freiheit der betrieb­lichen Organi­sation, also auch, entscheiden zu können, an welchem Standort welche Arbeit getan werden solle. Dem widerspräche eine Verpflichtung der Versicherung, die Mitarbeiterin in Saarbrücken zu beschäftigen. Das Unternehmen habe seinen Betrieb so umgestaltet, dass der Bereich Schaden nur noch an den Standorten Köln, Hannover und eben Mainz bearbeitet werde.

Dass die Frau ihre Arbeit nicht in Mainz erbringen könne, sei durch ihre Entscheidung begründet, keinesfalls von Saarbrücken nach Mainz zu ziehen. Das Verein­bar­keits­problem zwischen Mobilität und Eltern­schaft wäre durch einen Umzug zu lösen, den die Mitarbeiterin jedoch kategorisch ablehne. Unter anderem bemerkten die Richter außerdem, die Versicherung habe zurecht darauf hingewiesen, dass es den Arbeits­ablauf in der Schadens­ab­wicklung erschweren würde, wenn die Mitarbeiterin in Saarbrücken völlig isoliert und ohne Anleitung tätig wäre.

Landes­ar­beits­gericht Rheinland-Pfalz am 18. Dezember 2014 (AZ: 5 Sa 378/14)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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