So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz jetzt, dass eine Mutter keinen Anspruch auf den Einsatz an einem bestimmten Standort ihres Arbeitgebers hat, auch wenn sie diese Forderung mit der psychischen Störung ihres Sohnes begründet. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Frau war bei einer Versicherung als Sachbearbeiterin im Bereich „Privat Schaden Haftpflicht“ in Vollzeit tätig. Sie arbeitete zunächst in Saarbrücken, dann wurde sie aufgrund einer unternehmensweiten Umstrukturierung mit ihrem Einverständnis in Mainz eingesetzt. Ihren Wohnsitz in der Nähe Saarbrücken behielt sie.
Verlagerung des Arbeitsortes wegen kranken Kindes
Nach der Geburt ihres Sohnes im April 2010 ging die Frau in Elternzeit bis zum April 2013. Bereits während der Elternzeit stellte sie einen Antrag auf Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden, wobei diese auf Montag bis Freitag von jeweils 8.30 bis 12.30 Uhr verteilt sein sollten. Ihr Sohn leide an einer emotionalen Störung, die einen ganztägigen Kindergartenbesuch ausschließe. Aus demselben Grund verlangte die Frau einen Arbeitsplatz am Standort Saarbrücken oder im Home-Office. Beides befristete sie in ihrem Antrag auf den Zeitraum bis September 2016.
Die Versicherung war mit der Teilzeitbeschäftigung einverstanden, lehnte aber die Verlagerung des Arbeitsortes ab. Die Frau argumentierte, der Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet, ihr ein Nebeneinander von Kindererziehung und Arbeit zu ermöglichen. Auch werde das Recht der Versicherung, unternehmerische Entscheidungen zu treffen, nur marginal berührt. Sie könne ihre Tätigkeit problemlos am Standort Saarbrücken ausüben: Ihrem Arbeitgeber sei es technisch möglich und zumutbar, sie auch dort in die Telefonanlage des Unternehmens, die Schadensmeldungen und sonstige Kundenanrufe automatisch an die Sachbearbeiter verteile, einzubinden.
Familiäre Interessen versus unternehmerische Freiheit
Die Klage blieb ohne Erfolg. Zwar seien die familiären und erzieherischen Interessen der Mitarbeiterin beachtlich, so das Gericht. Doch auch auf Seite des Unternehmens seien Grundrechte berührt. Zur unternehmerischen Freiheit gehöre auch die Gestaltungsfreiheit der betrieblichen Organisation, also auch, entscheiden zu können, an welchem Standort welche Arbeit getan werden solle. Dem widerspräche eine Verpflichtung der Versicherung, die Mitarbeiterin in Saarbrücken zu beschäftigen. Das Unternehmen habe seinen Betrieb so umgestaltet, dass der Bereich Schaden nur noch an den Standorten Köln, Hannover und eben Mainz bearbeitet werde.
Dass die Frau ihre Arbeit nicht in Mainz erbringen könne, sei durch ihre Entscheidung begründet, keinesfalls von Saarbrücken nach Mainz zu ziehen. Das Vereinbarkeitsproblem zwischen Mobilität und Elternschaft wäre durch einen Umzug zu lösen, den die Mitarbeiterin jedoch kategorisch ablehne. Unter anderem bemerkten die Richter außerdem, die Versicherung habe zurecht darauf hingewiesen, dass es den Arbeitsablauf in der Schadensabwicklung erschweren würde, wenn die Mitarbeiterin in Saarbrücken völlig isoliert und ohne Anleitung tätig wäre.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 18. Dezember 2014 (AZ: 5 Sa 378/14)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.03.2015