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Kein Abbau von Plusstunden wegen fehlender Einsatz­mög­lichkeit des Leihar­beit­nehmers

(DAV). Auch in wirtschaftlich guten Zeiten gibt es zahlreiche Leihar­beits­ver­hältnisse. Damit wollen sich Arbeitgeber für schlechtere Zeiten absichern und gleich­zeitig Produk­ti­ons­spitzen bedienen. Leihar­beit­nehmer sind aber nicht schutzlos. Tarifver­tragliche und gesetzliche Regelung bieten Schutz.

Leihar­beits­ver­hältnisse werden oft auf Basis von Arbeits­zeit­konten abgewickelt. In diesen wird die bei – möglicherweise verschiedenen – Entleihern tatsächlich erbrachte Arbeitszeit erfasst. Können Leihar­beit­nehmer nicht eingesetzt werden, dürfen die auf dem Arbeits­zeitkonto eingetragenen Plusstunden jedoch nicht für die fehlende Einsatz­mög­lichkeit abgezogen werden. Dies entschied das Landes­ar­beits­gericht Berlin-Brandenburg, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Plusstunden auf Arbeits­zeitkonto als Einsatzzeit?

Der Arbeitgeber betreibt Arbeit­neh­mer­über­lassung. Die Arbeit­nehmerin setzt er bei Entleihern als Sachbe­ar­beiterin ein. Unabhängig von ihrer tatsäch­lichen Einsatzzeit erhält sie eine regelmäßige monatliche Vergütung. Grundlage hierfür ist die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Ihre tatsäch­lichen Arbeits­zeiten werden in einem Arbeits­zeitkonto erfasst. Konnte die Frau nicht eingesetzt werden, zog der Arbeitgeber die nicht geleistete Arbeitszeit von den Plusstunden auf dem Arbeits­zeitkonto ab. Er begründete dies damit, dass die Mitarbeiterin weiterhin ihre Grundver­gütung erhielte.

Kein Abzug bei fehlender Einsatz­mög­lichkeit von Arbeits­zeitkonto

Diese Vorgehensweise hält das Landes­ar­beits­gericht für unzulässig. Im vorlie­genden Fall bestehe sogar ein Tarifvertrag. Dieser erlaube es nicht, auf dem Arbeits­zeitkonto vorhandene Plusstunden einseitig mit Minusstunden zu verrechnen, die sich deswegen ergeben, weil für den Arbeit­nehmer keine Einsatz­mög­lichkeit bestehe. Selbst bei Fehlen eines Tarifver­trages dürfe der Verleiher das Risiko, den Leihar­beit­nehmer nicht einsetzen zu können, nicht auf den Leihar­beit­nehmer verlagern. Eine einseitige Verrechnung dieser Stunden zu Lasten des Leihar­beit­nehmers sei gesetzlich ausgeschlossen. Entgegen­stehende mögliche tarifliche Regelungen seien unzulässig. Landes­ar­beits­gericht Berlin-Brandenburg am 17. Dezember 2014 (AZ: 15 Sa 982/14). Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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