Leiharbeitsverhältnisse werden oft auf Basis von Arbeitszeitkonten abgewickelt. In diesen wird die bei – möglicherweise verschiedenen – Entleihern tatsächlich erbrachte Arbeitszeit erfasst. Können Leiharbeitnehmer nicht eingesetzt werden, dürfen die auf dem Arbeitszeitkonto eingetragenen Plusstunden jedoch nicht für die fehlende Einsatzmöglichkeit abgezogen werden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Plusstunden auf Arbeitszeitkonto als Einsatzzeit?
Der Arbeitgeber betreibt Arbeitnehmerüberlassung. Die Arbeitnehmerin setzt er bei Entleihern als Sachbearbeiterin ein. Unabhängig von ihrer tatsächlichen Einsatzzeit erhält sie eine regelmäßige monatliche Vergütung. Grundlage hierfür ist die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Ihre tatsächlichen Arbeitszeiten werden in einem Arbeitszeitkonto erfasst. Konnte die Frau nicht eingesetzt werden, zog der Arbeitgeber die nicht geleistete Arbeitszeit von den Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto ab. Er begründete dies damit, dass die Mitarbeiterin weiterhin ihre Grundvergütung erhielte.
Kein Abzug bei fehlender Einsatzmöglichkeit von Arbeitszeitkonto
Diese Vorgehensweise hält das Landesarbeitsgericht für unzulässig. Im vorliegenden Fall bestehe sogar ein Tarifvertrag. Dieser erlaube es nicht, auf dem Arbeitszeitkonto vorhandene Plusstunden einseitig mit Minusstunden zu verrechnen, die sich deswegen ergeben, weil für den Arbeitnehmer keine Einsatzmöglichkeit bestehe. Selbst bei Fehlen eines Tarifvertrages dürfe der Verleiher das Risiko, den Leiharbeitnehmer nicht einsetzen zu können, nicht auf den Leiharbeitnehmer verlagern. Eine einseitige Verrechnung dieser Stunden zu Lasten des Leiharbeitnehmers sei gesetzlich ausgeschlossen. Entgegenstehende mögliche tarifliche Regelungen seien unzulässig. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 17. Dezember 2014 (AZ: 15 Sa 982/14). Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
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