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Tipps&Urteile

Karneval, Fasching, Fastnacht – Narretei nicht grenzenlos

Berlin (DAV). Die sogenannte fünfte Jahreszeit folgt zwar ihren eigenen Gesetz­mä­ßig­keiten, es gelten jedoch nach wie vor die für alle gültigen Regeln. Ob laute Feiern, spontane Urlaubstage, alkoho­lisiert am Arbeitsplatz oder mit Restalkohol am Steuer: Auf die Narren lauern viele Fallstricke.

„Auch wenn man einmal etwas über die Stränge schlagen darf, müssen sich Narren an die Gesetze halten“, erläutert Swen Walentowski, Sprecher des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Die Rechtsprechung habe gute Beispiele dafür, was ausnahmsweise erlaubt und was nach wie vor verboten ist.

Im Einzelnen:

- Arbeit

Auch wenn an den tollen Tagen vieles anders ist – man darf nicht einfach blaumachen. Wenn der Chef keinen Urlaub oder einen freien Tag gewährt, hat man schlechte Karten und muss seinen Job wahrnehmen. Das Arbeits­gericht Köln hat entscheiden, dass Arbeit­nehmer keinen Anspruch auf Arbeits­be­freiung an Geburtstagen, zur Weiber­fastnacht und am Rosenmontag haben (Entscheidung vom 7. Oktober 2009; AZ: 2 Ca 6269/09). „Blau“ am Arbeitsplatz ist aber auch gefährlich. Wer zu viel trinkt, riskiert Probleme mit dem Chef. Wer mit Restalkohol zur Arbeit kommt, riskiert eine Abmahnung. Wer beruflich einen Lkw oder einen Bus fahren muss, bekommt ernsthafte Probleme, wenn er sich mit Restalkohol ans Steuer setzt.

- Lautstärke

Die gute Nachricht: An Karneval darf es auch mal etwas lauter sein. „Karnevals­muffel haben zu den tollen Tagen schlechte Karten“, erläutert Walentowski. Traditionelle Veranstal­tungen wie Kappen­sit­zungen oder Weiber­fast­nachts­feiern dürfen auch laut sein. Es darf sogar bis 24:00 Uhr laut gefeiert werden. Nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts Rheinland-Pfalz sind Weiber­fast­nachts­feiern und Kappen­sit­zungen traditionelle Ereignisse, die nur sehr selten vorkommen. Zwar komme es zu Belästi­gungen der Nachbarn, diese seien jedoch zumutbar. Also sind auch Konzert­einlagen nach 22:00 Uhr und lautes Feiern bis 24:00 Uhr erlaubt (Entscheidung vom 13. Februar 2004; AZ: 6 B 10279/04).

- Kunst

„Karneva­listen sind Künstler!“, betont Walentowski. Zu dieser Feststellung sei das Finanz­gericht Düsseldorf gekommen. Narren des Karnevals können wie Schauspieler, Musiker und Kabaret­tisten „Künstler“ sein mit der Folge, dass sie von der Gewerbe­steuer befreit sind. Mancher Karnevalsnarr ist ein großer Star; er hat viele Auftritte und erhält oft hohe Gagen. Dies weckte die Begehr­lichkeit des Finanzamts: Der Betroffene sollte in dem Fall auf die Einkünfte Gewerbe­steuer zahlen, schließlich übe er – wie „Fest- und Trauer­redner“ – ein Gewerbe aus. Das Finanz­gericht Düsseldorf teilte die Ansicht nicht, sondern hat erklärt, dass Auftritte von Karneva­listen eine eigene schöpfe­rische Leistung seien – und damit eben eine künstle­rische. Um dies zu beurteilen, studierten die Düssel­dorfer Richter die Auftritte des Betroffenen per Video und seine Redema­nu­skripte (Urteil vom 25. Februar 2004; AZ: 7 K 7162/01 G).

- Straßen­verkehr

Vorsichtig sollte man allerdings im Straßen­verkehr sein. Dies betrifft alle. Wer vernünftig ist und das Auto stehenlässt, sollte sich als betrunkener Fußgänger aber nicht auf einen gefähr­lichen Heimweg machen. Wer stark alkoho­lisiert zu Fuß unterwegs ist, einen Abhang hinunter­stürzt und sich verletzt, genießt keinen Versiche­rungs­schutz. Das stellte das Oberlan­des­gericht Köln fest und hob hervor, dass bei Fußgängern ab 2 Promille Unfälle im Regelfall auf die Alkoho­li­sierung zurück­zu­führen sind. Man sollte sich also immer auf einen sicheren Heimweg begeben (Beschluss vom 20. September 2005; AZ: 5 W 111/05).

Für Autofahrer gilt die Regel: Kein Alkohol am Steuer. Oftmals wird der Restalkohol im Blut nach langen Feiern völlig unterschätzt. Wer sich nach nur wenigen Stunden Schlaf noch leicht benebelt ans Steuer setzt und einen Unfall verursacht, riskiert neben strafrecht­lichen Folgen seinen Versiche­rungs­schutz. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe festge­stellt (Entscheidung vom 21. Februar 2002; AZ: 19 U 167/01).

Berufs­kraft­fahrer setzen ihre Fahrerlaubnis aufs Spiel, wenn sie wiederholt schwer betrunken angetroffen werden. Das gilt auch für Restalkohol. Dabei spielt es nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg keine Rolle, dass der Betroffene im Straßen­verkehr noch nie auffällig geworden ist (Beschluss vom 29. Juli 2002; AZ: 10 S 1164/02).

Für alle Autofahrer gilt aber auch die erhöhte Vorsicht, denn: Vor Kneipen ist mit Betrunkenen zu rechen! Wer also erkennt, dass in einer Kneipe die Narren unterwegs sind, beispielsweise dadurch, dass einige von ihnen vor dem Eingang stehen, muss an solchen Stellen das Tempo reduzieren und bremsbereit sein. Das Landgericht Kaisers­lautern kam einmal zu dem Schluss, „dass angetrunkene Gaststät­ten­be­sucher zu Spontan­re­ak­tionen neigen“. Also: Wer an den tollen Tagen mit dem Auto an solchen Kneipen oder auch am Straßen­karneval vorbeifährt: Runter vom Gas! (Entscheidung vom 19. Oktober 2001; AZ: 2 S 97/00).

Rechts­gebiete
Straf- und Strafver­fah­rensrecht

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