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Jobcenter zahlt Indone­si­enreise zum Sohn

(red/dpa). Kindeswohl und Umgangsrecht der Eltern sind hohe Güter. Familiäre Kontakte stehen unter dem besonderen Schutz des Grunds­ge­setzes. So muss das Jobcenter unter Umständen auch die Reise eines Vaters zu seinem Sohn bezahlen – auch wenn der über 11.000 Kilometer entfernt lebt.

Der Vater pflegt telefo­nischen und schrift­lichen Kontakt zu seinem Sohn, der in Indonesien lebt. Das Geld für eine Reise dorthin fehlte dem Bezieher von Hartz IV-Leistungen jedoch. Er beantragte entspre­chende Mittel beim Jobcenter. Das lehnte jedoch ab. Der Antrag des Mannes auf eine einstweilige Anordnung beim Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hatte Erfolg, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet.

Umgangsrecht des Vaters wichtig für den Sohn

Die Ausübung des Umgangs­rechts sei eine wichtige Stütze für die Entwicklung des Sohnes, so die Richter. Das gelte hier ganz besonders, weil der Junge in einer fremden Kultur lebe. Die wichtige, ihn prägende Lebensphase bis etwa zum sechsten Geburtstag habe er in Deutschland verlebt. Darüber hinaus sei der Kontakt des Vaters zu seinem Sohn unter besonderer Berück­sich­tigung des vom Grundgesetz geschützten familiären Kontakts von hoher Bedeutung. Auch das Kindeswohl sei bei der Abwägung zu berück­sichtigen. 

Umgang wenigstens einmal im Jahr

Wenigstens einmal im Jahr solle der Vater seinen Sohn besuchen können und hierfür die finanziellen Mittel erhalten. Eine Reisedauer von drei Wochen sei angemessen. Eine kürzere Reisedauer könne einer erfolg­reichen Wahrnehmung des Umgangs­rechts hinderlich sein.

Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen am 17. März 2014 (AZ: L 7 AS 2392/13 B ER) 

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht Sozial­hil­ferecht

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