Der Vater pflegt telefonischen und schriftlichen Kontakt zu seinem Sohn, der in Indonesien lebt. Das Geld für eine Reise dorthin fehlte dem Bezieher von Hartz IV-Leistungen jedoch. Er beantragte entsprechende Mittel beim Jobcenter. Das lehnte jedoch ab. Der Antrag des Mannes auf eine einstweilige Anordnung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte Erfolg, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Umgangsrecht des Vaters wichtig für den Sohn
Die Ausübung des Umgangsrechts sei eine wichtige Stütze für die Entwicklung des Sohnes, so die Richter. Das gelte hier ganz besonders, weil der Junge in einer fremden Kultur lebe. Die wichtige, ihn prägende Lebensphase bis etwa zum sechsten Geburtstag habe er in Deutschland verlebt. Darüber hinaus sei der Kontakt des Vaters zu seinem Sohn unter besonderer Berücksichtigung des vom Grundgesetz geschützten familiären Kontakts von hoher Bedeutung. Auch das Kindeswohl sei bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Umgang wenigstens einmal im Jahr
Wenigstens einmal im Jahr solle der Vater seinen Sohn besuchen können und hierfür die finanziellen Mittel erhalten. Eine Reisedauer von drei Wochen sei angemessen. Eine kürzere Reisedauer könne einer erfolgreichen Wahrnehmung des Umgangsrechts hinderlich sein.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 17. März 2014 (AZ: L 7 AS 2392/13 B ER)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 22.05.2014