Der 1952 in Detmold geborene Antragsteller habe argumentiert, ein Verkauf der Wohnung und des Hains wäre wegen der Wirtschaftskrise in Griechenland unwirtschaftlich und eine besondere Härte. Die bloße Behauptung reiche nicht aus, urteilten die Richter. So habe der Kläger gar nicht versucht, die Immobilien zu verwerten.
Hilfebedürftig sei nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne, hieß es in der Begründung. Zunächst müsse das Vermögen verwertet werden. Dabei müssten grundsätzlich auch Wertverluste hingenommen werden. Damit habe das Jobcenter Leistungen zu Recht nur in Form eines Darlehens bewilligt und die Auszahlung von einer Absicherung des Rückzahlungsanspruchs abhängig gemacht.
Sozialgericht Detmold am 03.02.2014 (AZ: S 9 AS 2274/13ER)
- Datum