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Jobcenter muss Prüfung an Privat­schule nicht zahlen

(red/dpa). Öffentliche Schulen decken ausreichend den Bedarf an Schulbildung. Das Jobcenter muss daher nicht für die Schülerin einer privaten Schule die Prüfungs­ge­bühren übernehmen, auch wenn diese Kindergeld und Unterhalts­zah­lungen erhält. Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Die 17-jährige Schülerin einer interna­tionalen Privat­schule in Dresden plante, im Frühjahr 2014 ihre Abschluss­prüfung abzulegen, die dem deutschen Abitur entspricht. Hierfür berechnet die Schule 970 Euro. Die junge Frau erhält Kindergeld und Unterhalts­zah­lungen ihrer Mutter. Ihr Vater erhält Hartz IV, also Leistungen nach dem SGB II (Sozial­ge­setzbuch).

Einen Antrag der Schülerin auf Übernahme der Prüfungs­ge­bühren lehnte das Jobcenter Dresden ab. Den Bedarf an Schulbildung würden die unentgelt­lichen öffent­lichen Regelschulen ausreichend decken. Es bestehe damit keine zwingende Notwen­digkeit zum Besuch einer kosten­pflichtigen Privat­schule.

Hiergegen wandte sich die Schülerin vor dem Sozial­gericht Dresden im Wege des einstweiligen Rechts­schutzes.

Kein erhöhter Regelbedarf

Das Sozial­gericht Dresden lehnte ihren Antrag jedoch ab. Die Schülerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Prüfungs­ge­bühren in Form eines erhöhten Regelbedarfs. Der Bedarf an Schulbildung werde als Leistung der staatlichen Daseins­vorsorge durch die Bereit­stellung kosten­freier öffent­licher Regelschulen und die im Freistaat Sachsen gewähr­leistete Lernmit­tel­freiheit gedeckt.

Ebenso wenig könne sie die Übernahme der Prüfungs­ge­bühren als so genannten Mehrbedarf oder gesonderten Bedarf für Bildung beanspruchen.

Sozial­gericht Dresden am 28. März 2014 (AZ: S 40 AS 1905/14 ER)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht Sozialrecht

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