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Job wechselt – XING-Kontakte bleiben?

(red/dpa). Geschäft­licher oder privater Kontakt? Die Übergänge sind manchmal fließend. Wechselt ein Arbeit­nehmer seinen Arbeitgeber, kann diese Frage auch juristisch von Bedeutung sein: Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäfts­ge­heimnis darstellen. Dazu gehören auch Daten aus dem Kontak­te­n­etzwerk XING.

Will allerdings ein Unternehmen einem ehemaligen Mitarbeiter die Nutzung solcher Daten untersagen, muss er nachweisen, dass es sich um Daten handelt, die unter den Geschäfts­ge­heim­nis­begriff fallen, so das Arbeits­gericht Hamburg.

Job wechselt – Xing-Kontakte bleiben?

Eine IT-Beraterin wechselte ihren Arbeitgeber. Ihr ehemaliges und ihr jetziges Unternehmen haben zwar einen Partner­schafts­vertrag, sind aber auch zumindest in Teilbe­reichen Wettbe­werber. Seit 2006 hat die Frau einen Account bei dem beruflichen Kontak­te­n­etzwerk XING. Ihre XING-Kontakte enthielten auch Kontaktdaten von Mitarbeitern von Kunden sowie von Geschäfts­partnern ihres früheren Arbeit­gebers. Der verlangte von der Frau, diese Kontakte nicht weiter zu nutzen. Das wies die Ex-Mitarbeiterin jedoch zurück. 

Daraufhin stellte das Unternehmen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Es forderte ein gericht­liches Verbot: Die Frau dürfe die Kontaktdaten bei XING nicht weiter verwenden. Diese seien sein Geschäfts­ge­heimnis und einer Kundenliste vergleichbar. Die Frau war dagegen der Meinung, es handele sich um private Kontakte. 

Nicht jeder berufliche Kontakt fällt unter Geschäfts­ge­heimnis

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Unternehmen habe nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei diesen XING-Kontakten um seine Kundendaten handele, die unter den gesetz­lichen Begriff des Geschäfts­ge­heim­nisses fielen. Dafür müssten die Kontakt­auf­nahmen über XING, die zur Speicherung dieser Daten geführt hätten, im Rahmen der geschäft­lichen Tätigkeit erfolgt sein. Private Kontakt­auf­nahmen gehörten nicht dazu.

Zwei der genannten Kontakte seien frühere Arbeits­kol­le­ginnen der IT-Beraterin, auch die Xing-Kontakte stammten aus dieser Zeit. Mit zwei anderen Mitarbeitern ihres früheren Arbeit­gebers habe die Frau überhaupt erst nach ihrem Ausscheiden  Kontakt aufgenommen. Auch für die übrigen Kontakte habe das Unternehmen nicht überzeugend nachweisen können, dass sie im Rahmen der geschäft­lichen Tätigkeit erfolgt seien.

Arbeits­gericht Hamburg

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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