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Internet: Werbeblocker erlaubt

(DAV). Oft nervt sie den Nutzer – Internet­werbung, präsent auf den meisten Websites. Für viele Unternehmen ist sie aber der Weg, um ihre Websites zu finanzieren. Wird die Werbung auf der Website nicht mehr angezeigt, drohen den Unternehmen ihre Werbekunden verloren zu gehen.

Vor diesem Hintergrund musste sich das Landgericht München mit der Frage beschäftigen, ob ein Software­her­steller Usern einen kostenlosen Werbeblocker anbieten darf.

Geklagt hatten zwei Unternehmen einer Medien­gruppe, wie die Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) berichtet. Das eine ist ein digitales Entertainment-Unternehmen, das zahlreiche Webseiten betreibt und vermarktet. Die Websites sind nahezu ausschließlich werbefi­nanziert. Jeweils am Ende der Seiten findet sich ein Footer: „Diese Website finanziert sich durch Werbung. Bitte nutzen Sie keinen Werbeblocker!“

Die Unternehmen klagten gegen den Anbieter eines solchen Werbeblockers. Das Programm, das die Anzeige von Werbung im Internet blockiert, steht dem Nutzer kostenlos zur Verfügung. Es handelt sich um eine Browser­er­wei­terung, die für alle gängigen Internet­browser angeboten wird.

Internet­sei­ten­be­treiber haben allerdings die Möglichkeit, sich gegenüber dem Werbeblocker-Anbieter vertraglich zur Einhaltung bestimmter Kriterien für so genannte akzeptable Werbung verpflichten. Ihre Websites werden dann über „weiße Listen“ freige­schaltet und dort erscheint Werbung trotz aktivierten Werbeblockers. Für dieses „Whitelisting“ fordert der Anbieter von seinen Vertrags­partnern teilweise ein umsatz­ab­hängiges Entgelt.
 

Die Klage des Unternehmens gegen den Anbieter blieb erfolglos. Das Gericht konnte keine „wettbe­werbs­widrige Behinderung“ der beiden Unternehmen erkennen. Unter anderem argumen­tierte es, dass es letzten Endes die Internet­nutzer seien, die autonom und unabhängig über die Instal­lation der Software entschieden und die Werbung verhin­derten. 

Auch den Verstoß gegen das Kartellrecht, von dem die Unternehmen ausgegangen waren, wies das Gericht zurück. Es gebe es keinen Hinweis, dass der Software-Anbieter aktuell eine marktbe­herr­schenden Stellung missbräuchlich ausnutze. Maßstab sei dabei der Markt der Usern, also die Verbreitung des Werbeblockers unter Internet­nutzern in Deutschland. Entscheidend sei, dass die klagenden Unternehmen trotz des Vertriebs des Werbeblockers immer noch eine hinrei­chende Zahl von Usern mit der Werbung auf ihren Webseiten erreichen könnten.

Landgericht München am 27. Mai 2015 (AZ: 37 O 11673/14 und 37 O 11843/14)

Quelle: www.davit.de

Rechts­gebiete
IT-Recht Kartellrecht

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