Vor diesem Hintergrund musste sich das Landgericht München mit der Frage beschäftigen, ob ein Softwarehersteller Usern einen kostenlosen Werbeblocker anbieten darf.
Geklagt hatten zwei Unternehmen einer Mediengruppe, wie die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet. Das eine ist ein digitales Entertainment-Unternehmen, das zahlreiche Webseiten betreibt und vermarktet. Die Websites sind nahezu ausschließlich werbefinanziert. Jeweils am Ende der Seiten findet sich ein Footer: „Diese Website finanziert sich durch Werbung. Bitte nutzen Sie keinen Werbeblocker!“
Die Unternehmen klagten gegen den Anbieter eines solchen Werbeblockers. Das Programm, das die Anzeige von Werbung im Internet blockiert, steht dem Nutzer kostenlos zur Verfügung. Es handelt sich um eine Browsererweiterung, die für alle gängigen Internetbrowser angeboten wird.
Internetseitenbetreiber haben allerdings die Möglichkeit, sich gegenüber dem Werbeblocker-Anbieter vertraglich zur Einhaltung bestimmter Kriterien für so genannte akzeptable Werbung verpflichten. Ihre Websites werden dann über „weiße Listen“ freigeschaltet und dort erscheint Werbung trotz aktivierten Werbeblockers. Für dieses „Whitelisting“ fordert der Anbieter von seinen Vertragspartnern teilweise ein umsatzabhängiges Entgelt.
Die Klage des Unternehmens gegen den Anbieter blieb erfolglos. Das Gericht konnte keine „wettbewerbswidrige Behinderung“ der beiden Unternehmen erkennen. Unter anderem argumentierte es, dass es letzten Endes die Internetnutzer seien, die autonom und unabhängig über die Installation der Software entschieden und die Werbung verhinderten.
Auch den Verstoß gegen das Kartellrecht, von dem die Unternehmen ausgegangen waren, wies das Gericht zurück. Es gebe es keinen Hinweis, dass der Software-Anbieter aktuell eine marktbeherrschenden Stellung missbräuchlich ausnutze. Maßstab sei dabei der Markt der Usern, also die Verbreitung des Werbeblockers unter Internetnutzern in Deutschland. Entscheidend sei, dass die klagenden Unternehmen trotz des Vertriebs des Werbeblockers immer noch eine hinreichende Zahl von Usern mit der Werbung auf ihren Webseiten erreichen könnten.
Landgericht München am 27. Mai 2015 (AZ: 37 O 11673/14 und 37 O 11843/14)
Quelle: www.davit.de
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