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Inline­skaten auf der Gegenfahrbahn: Hohes Mitver­schulden bei Unfall

(DAV). Inline­skater genießen es, auch außerhalb geschlossener Ortschaften unterwegs zu sein. Doch ist bei der Benutzung von Straßen Vorsicht geboten: Für Inline­skater gelten dieselben Vorschriften wie für Fußgänger. Kommt es zu einem Unfall, läuft der Inline­skater Gefahr, auf dem größten Teil des Schadens sitzen zu bleiben.

So hat das Oberlan­des­gericht Hamm einer Inline­skaterin die Haftung für 75 Prozent des Schadens auferlegt. Sie trifft eine erhebliche Mitschuld, da sie in einer nicht übersehbaren Linkskurve mittig auf der Gegenfahrbahn fuhr, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Unfall in der Kurve

Die Inline­skaterin befuhr außerorts eine etwa vier Meter breite Straße in einer schlecht einsehbaren, langge­zogenen Linkskurve auf der Gegenfahrbahn. Der Fahrer des entgegen­kom­menden Fahrzeugs bremste und wich zum rechten Fahrbahnrand aus. Den Zusammenstoß mit der Frau konnte er jedoch nicht abwenden. Diese erlitt schwere Verlet­zungen, unter anderem mehrere Frakturen und Platzwunden. Nach ihrer Aussage leidet sie unter dauerhaften gesund­heit­lichen Einschrän­kungen. Von dem Autofahrer und seiner Haftpflicht­ver­si­cherung verlangte die Frau vollen Schadens­ersatz, unter anderem rund 40.000 Euro als Ausgleich für materielle Schäden und ein Schmer­zensgeld in der Größen­ordnung von 80.000 Euro. 

Inline­skater müssen sich wie Fußgänger verhalten

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts muss die Frau jedoch drei Viertel ihres Schadens selbst tragen, da sie ein erhebliches Mitver­schulden an dem Unfall treffe. Als Inline­skaterin würden für sie die Vorschriften für Fußgänger gelten. Demnach hätte sie außerhalb einer geschlossenen Ortschaft soweit möglich den linken Fahrbahnrand benutzen müssen. Bereits hieran habe sie sich nicht gehalten, weil sie mit den Inline­skates auf der Mitte der Gegenfahrbahn gefahren sei. Vor der für sie schlecht einsehbaren Linkskurve habe sie zudem entweder das Fahren mit den Inlinern einstellen und sich der Kurve gehend nähern oder rechtzeitig zum rechten Fahrbahnrand wechseln müssen, um dort weiter­zu­fahren. Deswegen treffe sie ein mit 75 Prozent zu berück­sich­ti­gendes Verschulden. Dem stehe auf der Seite des Autofahrers lediglich die Betriebs­gefahr des Pkw zu gegenüber. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass der Mann zu schnell gefahren sei oder auf die entgegen­kommende Frau zu spät oder falsch reagiert habe.

Oberlan­des­ge­richts Hamm am 18. Juni 2013 (AZ: 9 U 1/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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