So hat das Oberlandesgericht Hamm einer Inlineskaterin die Haftung für 75 Prozent des Schadens auferlegt. Sie trifft eine erhebliche Mitschuld, da sie in einer nicht übersehbaren Linkskurve mittig auf der Gegenfahrbahn fuhr, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Unfall in der Kurve
Die Inlineskaterin befuhr außerorts eine etwa vier Meter breite Straße in einer schlecht einsehbaren, langgezogenen Linkskurve auf der Gegenfahrbahn. Der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs bremste und wich zum rechten Fahrbahnrand aus. Den Zusammenstoß mit der Frau konnte er jedoch nicht abwenden. Diese erlitt schwere Verletzungen, unter anderem mehrere Frakturen und Platzwunden. Nach ihrer Aussage leidet sie unter dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen. Von dem Autofahrer und seiner Haftpflichtversicherung verlangte die Frau vollen Schadensersatz, unter anderem rund 40.000 Euro als Ausgleich für materielle Schäden und ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 80.000 Euro.
Inlineskater müssen sich wie Fußgänger verhalten
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss die Frau jedoch drei Viertel ihres Schadens selbst tragen, da sie ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall treffe. Als Inlineskaterin würden für sie die Vorschriften für Fußgänger gelten. Demnach hätte sie außerhalb einer geschlossenen Ortschaft soweit möglich den linken Fahrbahnrand benutzen müssen. Bereits hieran habe sie sich nicht gehalten, weil sie mit den Inlineskates auf der Mitte der Gegenfahrbahn gefahren sei. Vor der für sie schlecht einsehbaren Linkskurve habe sie zudem entweder das Fahren mit den Inlinern einstellen und sich der Kurve gehend nähern oder rechtzeitig zum rechten Fahrbahnrand wechseln müssen, um dort weiterzufahren. Deswegen treffe sie ein mit 75 Prozent zu berücksichtigendes Verschulden. Dem stehe auf der Seite des Autofahrers lediglich die Betriebsgefahr des Pkw zu gegenüber. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass der Mann zu schnell gefahren sei oder auf die entgegenkommende Frau zu spät oder falsch reagiert habe.
Oberlandesgerichts Hamm am 18. Juni 2013 (AZ: 9 U 1/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 18.11.2013