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Im Kfz-Brief eingetragen und doch nicht Eigentümerin

(DAV). Die Regel ist einfach: Wer im Kfz-Brief steht, ist Eigentümer des Fahrzeugs. Dies dachte sich auch eine Ex-Freundin, die als Halterin eingetragen war, und verkaufte das Auto nach der Trennung. Es gibt aber Ausnahmen von der Regel.

Nicht in jedem Fall ergibt sich aus dem Fahrzeugbrief, wer Eigentümer ist, entschied das Landgericht Coburg. Wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt, musste die „Ex“ als Schadens­ersatz den Kaufpreis erstatten.

Heimlich verkauft

Das Paar lebte bis Anfang des Jahres 2012 zusammen. Der Mann studierte im Ausland und hielt sich nur selten in Deutschland auf. Im November 2011 unterschrieb er bei einem Autohaus einen Kaufvertrag für einen gebrauchten BMW zum Preis von 16.100 Euro. Zunächst vereinbarte er, dass der Wagen auf ihn zugelassen würde, seine Freundin das Auto aber abholen würde. Dann aber gab es Schwie­rig­keiten mit der Zulassung des Fahrzeugs, weil sich der Mann im Ausland aufhielt und in seinem Personal­ausweis eine veraltete Adresse eingetragen war. Schließlich wurde der BMW auf die Freundin zugelassen, die das Auto auch abholte und nutzte. Nach dem Ende der Beziehung verkaufte sie das Fahrzeug an einen Dritten weiter.

Der Mann behauptete, dass er alleine Eigentümer des Fahrzeuges sei und es seiner damaligen Freundin lediglich zur Nutzung überlassen habe. Nach dem Ende der Beziehung forderte er sie mehrfach auf, das Auto heraus­zugeben, worauf sie nicht reagierte. Daraufhin klagte er und verlangte den ursprüng­lichen Kaufpreis als Schadens­ersatz von der Ex-Freundin. Die verteidigte sich damit, dass ihr Freund ihr das Auto geschenkt habe. Die Zulassung auf ihren Freund habe anfänglich nur deshalb erfolgen sollen, weil sie am Kauftag ihren Personal­ausweis vergessen habe.

Keine Schenkung

Vor dem Landgericht Coburg bekam der Mann Recht. Die Richter waren davon überzeugt, dass er aufgrund des Kaufver­trages Eigentümer des BMW wurde. Zwar sei die Ex-Freundin als Halterin im Kraftfahr­zeugbrief eingetragen worden. Dies sei aber nur erfolgt, weil die Zulassung auf den Mann an der veralteten Anschrift im Personal­ausweis gescheitert sei, und er aufgrund seines Auslands­auf­enthalts nicht habe reagieren können. Das Landgericht war auch von einer Schenkung nicht überzeugt. Wenn der Mann – wie seine Ex-Freundin angab – ihr von vornherein das Auto habe schenken wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass ihr Name in den Kaufvertrag eingefügt worden wäre. Der Autover­käufer habe angegeben, dass eine Zulassung nicht an einem vergessenen Personal­ausweis scheitern könne.

Es kamen noch mehr Ungereimt­heiten zutage: Auch die Angaben der Frau, sie habe den BMW an unbekannte Osteuropäer für 4.000 Euro verkauft, erwies sich als unwahr. Die Frau habe das Auto an ein Autohaus verkauft, das das Fahrzeug kurze Zeit später weiter verkauft habe.  

Das Gericht ging davon aus, dass der Mann seiner damaligen Lebens­ge­fährtin das Fahrzeug lediglich zur Benutzung überlassen hatte. Diese Leihe endete mit der Beziehung und der Rückfor­derung des Fahrzeugs. Da die Frau das Fahrzeug unberechtigt weiter­verkauft hatte, wurde sie zu Schadens­ersatz in Höhe des Kaufpreises verurteilt.

Landgericht Coburg am 4. Juni 2013 (AZ: 23 O 246/12)

Quelle: www.verkehrsrecht.de 

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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