Nicht in jedem Fall ergibt sich aus dem Fahrzeugbrief, wer Eigentümer ist, entschied das Landgericht Coburg. Wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt, musste die „Ex“ als Schadensersatz den Kaufpreis erstatten.
Heimlich verkauft
Das Paar lebte bis Anfang des Jahres 2012 zusammen. Der Mann studierte im Ausland und hielt sich nur selten in Deutschland auf. Im November 2011 unterschrieb er bei einem Autohaus einen Kaufvertrag für einen gebrauchten BMW zum Preis von 16.100 Euro. Zunächst vereinbarte er, dass der Wagen auf ihn zugelassen würde, seine Freundin das Auto aber abholen würde. Dann aber gab es Schwierigkeiten mit der Zulassung des Fahrzeugs, weil sich der Mann im Ausland aufhielt und in seinem Personalausweis eine veraltete Adresse eingetragen war. Schließlich wurde der BMW auf die Freundin zugelassen, die das Auto auch abholte und nutzte. Nach dem Ende der Beziehung verkaufte sie das Fahrzeug an einen Dritten weiter.
Der Mann behauptete, dass er alleine Eigentümer des Fahrzeuges sei und es seiner damaligen Freundin lediglich zur Nutzung überlassen habe. Nach dem Ende der Beziehung forderte er sie mehrfach auf, das Auto herauszugeben, worauf sie nicht reagierte. Daraufhin klagte er und verlangte den ursprünglichen Kaufpreis als Schadensersatz von der Ex-Freundin. Die verteidigte sich damit, dass ihr Freund ihr das Auto geschenkt habe. Die Zulassung auf ihren Freund habe anfänglich nur deshalb erfolgen sollen, weil sie am Kauftag ihren Personalausweis vergessen habe.
Keine Schenkung
Vor dem Landgericht Coburg bekam der Mann Recht. Die Richter waren davon überzeugt, dass er aufgrund des Kaufvertrages Eigentümer des BMW wurde. Zwar sei die Ex-Freundin als Halterin im Kraftfahrzeugbrief eingetragen worden. Dies sei aber nur erfolgt, weil die Zulassung auf den Mann an der veralteten Anschrift im Personalausweis gescheitert sei, und er aufgrund seines Auslandsaufenthalts nicht habe reagieren können. Das Landgericht war auch von einer Schenkung nicht überzeugt. Wenn der Mann – wie seine Ex-Freundin angab – ihr von vornherein das Auto habe schenken wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass ihr Name in den Kaufvertrag eingefügt worden wäre. Der Autoverkäufer habe angegeben, dass eine Zulassung nicht an einem vergessenen Personalausweis scheitern könne.
Es kamen noch mehr Ungereimtheiten zutage: Auch die Angaben der Frau, sie habe den BMW an unbekannte Osteuropäer für 4.000 Euro verkauft, erwies sich als unwahr. Die Frau habe das Auto an ein Autohaus verkauft, das das Fahrzeug kurze Zeit später weiter verkauft habe.
Das Gericht ging davon aus, dass der Mann seiner damaligen Lebensgefährtin das Fahrzeug lediglich zur Benutzung überlassen hatte. Diese Leihe endete mit der Beziehung und der Rückforderung des Fahrzeugs. Da die Frau das Fahrzeug unberechtigt weiterverkauft hatte, wurde sie zu Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises verurteilt.
Landgericht Coburg am 4. Juni 2013 (AZ: 23 O 246/12)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013