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Im Arbeits­zeugnis die Adresse des Mitarbeiters nicht nennen

(dpa). Arbeit­nehmer müssen es nicht hinnehmen, wenn in ihrem Arbeits­zeugnis ihre Adresse genannt wird. Gleich­zeitig können sie verlangen, dass ihre Wochen­ar­beitszeit angegeben ist. Keinen Anspruch haben sie dagegen auf eine Bedauerns­formel.

Vor einem Arbeits­gericht hatte eine Frau geklagt, die als Vorarbeiterin bei einer Reinigungsfirma im Einsatz war. Nach dem Ende der Tätigkeit stritt sie sich mit dem Arbeitgeber über mehrere Formulie­rungen im Arbeits­zeugnis. Auf den Fall weist der Deutsche Anwalt­verein hin. Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Arbeits­ge­richts Köln.

Das Gericht sprach ihr einen Anspruch auf einige Änderungen zu. So darf sie verlangen, dass das Adressfeld nicht ausgefüllt wird. Hierdurch könne der Eindruck entstehen, dass das Zeugnis erst nach langem Streit entstanden ist und per Post versandt wurde. Weiter muss der Arbeitgeber die Wochen­ar­beitszeit der Mitarbeiterin aufführen.

Gerade im Reinigungs­gewerbe werden viele Beschäftigte nur geringfügig eingesetzt. Arbeitet jemand viele Wochen­stunden, sei das als Heraus­he­bungs­merkmal wichtig. Der Arbeitgeber müsse in einem Zeugnis aber nicht sein Bedauern über die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses ausdrücken.

Quelle: Arbeits­ge­richts Köln (AZ: 13 Ca 2497/12)

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