Zum Glück sah es das Oberlandesgericht in Brandenburg an der Havel anders und verurteilte den „Nichtstreuer“ zur Zahlung von Schadensersatz und zu 20.000 Euro Schmerzensgeld. Eine Mithaftung des Gestürzten sei grundsätzlich abzulehnen. Das gilt selbst dann, wenn dieser in der Straße wohnt, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Rutschpartie mit Folgen
Eine Frau verließ ihr Haus und stürzte vor dem Grundstück eines Nachbarn, der seit Tagen nicht gestreut hatte. An diesem Morgen hatte es um halb neun aufgehört zu schneien. Die Frau rutschte auf einer durch Neuschnee verdeckten Eisfläche aus. Sie zog sich mehrere Brüche zu, die operiert werden mussten. Der Nachbar, gegen den sie klagte, war der Meinung, die Frau trage zumindest eine Mitschuld, da sie den vereisten Gehweg genutzt habe.
Wer an Streugut sparen will, zahlt am Ende drauf
Vor Gericht bekam sie Schadensersatz und 20.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Grundsätzlich trage der Stürzende keine Mitschuld. Es könne der Frau „weder zum Vorwurf gemacht werden, dass sie bei den Witterungsverhältnissen überhaupt das Haus verlassen hat, noch ist ihr anzulasten, dass sie sich auf dem nicht vom Schnee geräumten Gehweg vor dem Grundstück des Beklagten bewegte“, so das Gericht in dem Urteil. Dies gelte auch für Anwohner – zumal die Eisfläche unter Neuschnee verborgen gelegen habe. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes hatte das Gericht die Dauer und Heftigkeit der Schmerzen ebenso berücksichtigt wie auch die Beeinträchtigungen durch Verletzung und Operation. Die Frau habe vier stationäre Operationen sowie zwei weitere ambulante Operationen mit insgesamt 35 Tagen stationärer Behandlung über sich ergehen lassen müssen.
Oberlandesgericht Brandenburg am 23. Juli 2013(AZ: 6 U 95/12)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.12.2013