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20.000 Euro Schmer­zensgeld für Sturz auf nicht gestreutem Weg

(DAV). Bei Eis und Schnee einfach zu Hause bleiben? Keine Besorgungen machen? Und wenn man doch hinausgeht und dann stürzt, ist man selbst Schuld! Unglaubliche Behaup­tungen? Eigentlich schon, aber damit verteidigte sich ein Hausbe­sitzer, als vor seinem Grundstück jemand stürzte, weil nicht gestreut war.

Zum Glück sah es das Oberlan­des­gericht in Brandenburg an der Havel anders und verurteilte den „Nichts­treuer“ zur Zahlung von Schadens­ersatz und zu 20.000 Euro Schmer­zensgeld. Eine Mithaftung des Gestürzten sei grundsätzlich abzulehnen. Das gilt selbst dann, wenn dieser in der Straße wohnt, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Rutsch­partie mit Folgen

Eine Frau verließ ihr Haus und stürzte vor dem Grundstück eines Nachbarn, der seit Tagen nicht gestreut hatte. An diesem Morgen hatte es um halb neun aufgehört zu schneien. Die Frau rutschte auf einer durch Neuschnee verdeckten Eisfläche aus. Sie zog sich mehrere Brüche zu, die operiert werden mussten. Der Nachbar, gegen den sie klagte, war der Meinung, die Frau trage zumindest eine Mitschuld, da sie den vereisten Gehweg genutzt habe.

Wer an Streugut sparen will, zahlt am Ende drauf

Vor Gericht bekam sie Schadens­ersatz und 20.000 Euro Schmer­zensgeld zugesprochen. Grundsätzlich trage der Stürzende keine Mitschuld. Es könne der Frau „weder zum Vorwurf gemacht werden, dass sie bei den Witterungs­ver­hält­nissen überhaupt das Haus verlassen hat, noch ist ihr anzulasten, dass sie sich auf dem nicht vom Schnee geräumten Gehweg vor dem Grundstück des Beklagten bewegte“, so das Gericht in dem Urteil. Dies gelte auch für Anwohner – zumal die Eisfläche unter Neuschnee verborgen gelegen habe. Bei der Höhe des Schmer­zens­geldes hatte das Gericht die Dauer und Heftigkeit der Schmerzen ebenso berück­sichtigt wie auch die Beeinträch­ti­gungen durch Verletzung und Operation. Die Frau habe vier stationäre Operationen sowie zwei weitere ambulante Operationen mit insgesamt 35 Tagen stationärer Behandlung über sich ergehen lassen müssen.

Oberlan­des­gericht Brandenburg am 23. Juli 2013(AZ: 6 U 95/12)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Haftungsrecht (freie Berufe) Verkehrsrecht

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