MPG nicht rechtzeitig vorgelegt
So hat das VG Neustadt in einem Eilverfahren entschieden, dass einem Fahrradfahrer aus dem Rhein-Pfalz-Kreis, der mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,73 Promille unterwegs war, die Fahrerlaubnis entzogen sowie das Fahrradfahren verboten werden kann. Ihm wurde auch zum Verhängnis, dass er das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten (MPG – früher MPU) nicht fristgerecht vorgelegt hat, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Betrunken auf dem Rad
Ein Radfahrer geriet im Juli 2013 nach dem Besuch eines Festes im Nachbarort gegen 23:30 Uhr mit seinem unbeleuchteten Fahrrad in eine polizeiliche Verkehrskontrolle. Die anschließende Blutalkoholuntersuchung ergab einen Wert von 1,73 Promille.
Das Amtsgericht in Speyer verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro. Doch damit war es für den Radler noch nicht vorbei: Der Rhein-Pfalz-Kreis bekam Wind von der Verurteilung und forderte den Mann auf, innerhalb von zwei Monaten ein MPG zur Frage seiner weiteren Fahreignung vorzulegen. Als das nicht geschah, entzog ihm die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis der Klasse 3 und untersagte ihm das Fahren von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrrad und Mofa).
Seinen Widerspruch dagegen begründete der Mann damit, dass der Kreis nicht ausreichend beachtet habe, dass er nur mit dem Fahrrad betrunken gefahren sei. Mit Ausnahme dieses einen Vorfalls habe er ansonsten immer unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen. Er sei auch aus beruflichen Gründen dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Die ihm gesetzte Frist von zwei Monaten zur Beibringung des Gutachtens sei wesentlich zu kurz bemessen. Es existiere im Übrigen keine Rechtsgrundlage zum Untersagen des Führens von Fahrrädern.
Idiotentest nicht absolviert – Führerschein weg
Diese Argumentation überzeugte das Gericht jedoch nicht. Wenn Zweifel an der generellen Eignung, am Straßenverkehr teilzunehmen, vorlägen, seien die Maßnahmen angemessen. Habe der Fahrer ein Fahrzeug mit 1,6 Promille oder mehr geführt, müsse die zuständige Behörde ein MPG einfordern. Dies sei notwendig, um eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen.
Im vorliegenden Fall sei der Mann im Juli 2013 mit 1,73 Promille Rad gefahren. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stelle mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Bei 1,6 Promille oder mehr stelle sich der Verdacht auf einen Alkoholmissbrauch, der die Fahreignung ausschließe. Diesen Zweifeln an der Eignung des Fahrers müsse schon aus Gründen der Gefahrenabwehr nachgegangen werden. Dabei sei es gleichgültig, mit welchem Fahrzeug er am Verkehr teilgenommen habe.
Der hohe Alkoholgrad spreche für ein hohes Maß an Alkoholgewöhnung, das nur durch den regelmäßigen Konsum großer Mengen alkoholischer Getränke erreicht werde. Das lasse befürchten, dass der Mann in stark alkoholisiertem Zustand auch motorisiert am Straßenverkehr teilnehme. Zur Klärung sei das MPG berechtigt gefordert worden. Dass der Mann sich geweigert habe, lasse auf seine Nichteignung schließen. Die gesetzte Frist von zwei Monaten sei nicht zu kurz bemessen gewesen.
Radfahrverbot
Auch das Radfahrverbot sei rechtmäßig. Die Behörde müsse das Führen von Fahrzeugen untersagen oder beschränken, wenn jemand sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweise. Dies sei hier der Fall. Im Straßenverkehr mit 1,6 Promille oder mehr Rad zu fahren, führe zur absoluten Fahruntüchtigkeit auch für Fahrzeuge, für die man keinen Führerschein benötige.
Die getroffene Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Nicht nur Autofahren im alkoholisierten Zustand, sondern auch Mofa- oder Fahrradfahren stelle ein erhöhtes Verkehrsrisiko dar. Zwar sei das von alkoholisierten Radfahrern ausgehende Gefährdungspotential statistisch geringer als dasjenige alkoholisierter Kraftfahrer. Im Einzelfall könne es jedoch auch zu einer erheblichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen. Der Fahrer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs könne andere motorisierte Verkehrsteilnehmer durch seine Fahrweise in Bedrängnis bringen und sie zu Reaktionen veranlassen, die die Verkehrssicherheit gefährdeten. Ein Beispiel sei das reflexbedingte Ausweichen auf die Gegenfahrbahn oder den Bürgersteig.
Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) am 8. August 2014 (AZ: 3 L 635/14.NW)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.11.2014