Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

0,6 Promille am Steuer: Lkw-Fahrer verliert Job

(red/dpa). Was für private Autofahrer gilt, gilt erst recht für Berufs­kraft­fahrer: Alkohol am Steuer ist tabu. So muss ein Lkw-Fahrer, der mit Alkohol im Blut am Steuer erwischt wird, mit seiner Kündigung rechnen. Dass er alkoholkrank ist, entschuldigt sein Verhalten nicht.

Ein Paketzu­steller verursachte mit seinem 40-Tonner unter Alkohol­einfluss einen Auffahr­unfall auf der Autobahn. Der Unfall­gegner wurde verletzt, und es entstand größerer Sachschaden. Der Lkw-Fahrer hatte einen Blutalkohol von 0,64 Promille.

In der Arbeits­ordnung des Zustell­dienstes heißt es: „Es ist untersagt, angetrunken zur Arbeit zu erscheinen, alkoho­lische Getränke in den Betrieb mitzubringen oder im Betrieb zu verzehren.“ 

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeits­ver­hältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Der Lkw-Fahrer hielt die Kündigung jedoch für unwirksam, unter anderem argumen­tierte er, dass er alkoholkrank sei: Er habe seine vertrag­lichen Verlet­zungen daher nicht schuldhaft verletzt.

 

Zentraler Vorwurf: Fahrtantritt unter Alkohol­einfluss

Das sah das Arbeits­gericht Berlin anders. Der Mann habe mit seinem Verhalten seine arbeits­ver­trag­lichen Pflichten in hohem Maße verletzt. Der Arbeitgeber dürfe von einem Berufs­kraft­fahrer erwarten, dass dieser nüchtern zum Fahrtantritt erscheine und auch während der Fahrt keine alkoho­lischen Getränke zu sich nehme. Eine Alkohol­er­krankung sei keine Entschul­digung: Ihm sei trotzdem vorzuwerfen, die Lkw-Fahrt Alkohol­einfluss angetreten und hierdurch Leben und Gesundheit von vielen Menschen gefährdet zu haben. Das Gericht wies darauf hin, dass bereits bei 0,3 Promille eine leichte Vermin­derung der Sehleistung eintrete, Aufmerk­samkeit, Konzen­tration, Kritik- und Urteils­fä­higkeit sowie Reakti­ons­vermögen nachließen. Außerdem steige die Risiko­be­reit­schaft an. 

Trotz Alkohol­konsum noch in der Lage frei zu entscheiden

Der Mann habe sich auch nicht in einem Zustand befunden, der die freie Willens­be­stimmung ausschließe, er also nicht frei über den Fahrtantritt habe entscheiden können. Er sei bis dato an seinem Arbeitsplatz noch nie mit Alkohol­pro­blemen auffällig geworden und habe als sogenannter „Spiegel­trinker“ keinen Alkohol während der Arbeit zu sich genommen. Das zeige, dass er nicht völlig außer Stande gewesen sei, seinen Alkohol­konsum zu steuern. Auch habe er sich nicht stets in einem derart alkoho­li­sierten Zustand befunden, dass grundsätzlich von einer Schuld­un­fä­higkeit auszugehen sei. Darüber hinaus empfinde der Mann seinen Alkohol­konsum seit etwa drei Jahren als „proble­matisch“. Das zeige, dass ihm sein Alkohol­ver­halten durchaus bewusst gewesen sei. All dies spreche dafür, dass er noch in freier Willens­be­stimmung darüber zu entscheiden in der Lage war, ob er trotz Alkohol­ge­nusses die Fahrt antrete oder nicht.

Das Fehlver­halten des Mannes wiege so schwer, das auch eine Abmahnung zuvor nicht nötig gewesen wäre. Der Arbeitgeber müsse dafür sorgen, dass alle Fahrer das Alkohol­verbot beachteten. Dies sei mit einer bloßen Abmahnung nicht zu erreichen.

Arbeits­gericht Berlin am 03. April 2014 (AZ: 24 Ca 8017/13)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Verkehrsstraf- und OWi-Recht

Zurück