Ein Paketzusteller verursachte mit seinem 40-Tonner unter Alkoholeinfluss einen Auffahrunfall auf der Autobahn. Der Unfallgegner wurde verletzt, und es entstand größerer Sachschaden. Der Lkw-Fahrer hatte einen Blutalkohol von 0,64 Promille.
In der Arbeitsordnung des Zustelldienstes heißt es: „Es ist untersagt, angetrunken zur Arbeit zu erscheinen, alkoholische Getränke in den Betrieb mitzubringen oder im Betrieb zu verzehren.“
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Der Lkw-Fahrer hielt die Kündigung jedoch für unwirksam, unter anderem argumentierte er, dass er alkoholkrank sei: Er habe seine vertraglichen Verletzungen daher nicht schuldhaft verletzt.
Zentraler Vorwurf: Fahrtantritt unter Alkoholeinfluss
Das sah das Arbeitsgericht Berlin anders. Der Mann habe mit seinem Verhalten seine arbeitsvertraglichen Pflichten in hohem Maße verletzt. Der Arbeitgeber dürfe von einem Berufskraftfahrer erwarten, dass dieser nüchtern zum Fahrtantritt erscheine und auch während der Fahrt keine alkoholischen Getränke zu sich nehme. Eine Alkoholerkrankung sei keine Entschuldigung: Ihm sei trotzdem vorzuwerfen, die Lkw-Fahrt Alkoholeinfluss angetreten und hierdurch Leben und Gesundheit von vielen Menschen gefährdet zu haben. Das Gericht wies darauf hin, dass bereits bei 0,3 Promille eine leichte Verminderung der Sehleistung eintrete, Aufmerksamkeit, Konzentration, Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie Reaktionsvermögen nachließen. Außerdem steige die Risikobereitschaft an.
Trotz Alkoholkonsum noch in der Lage frei zu entscheiden
Der Mann habe sich auch nicht in einem Zustand befunden, der die freie Willensbestimmung ausschließe, er also nicht frei über den Fahrtantritt habe entscheiden können. Er sei bis dato an seinem Arbeitsplatz noch nie mit Alkoholproblemen auffällig geworden und habe als sogenannter „Spiegeltrinker“ keinen Alkohol während der Arbeit zu sich genommen. Das zeige, dass er nicht völlig außer Stande gewesen sei, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Auch habe er sich nicht stets in einem derart alkoholisierten Zustand befunden, dass grundsätzlich von einer Schuldunfähigkeit auszugehen sei. Darüber hinaus empfinde der Mann seinen Alkoholkonsum seit etwa drei Jahren als „problematisch“. Das zeige, dass ihm sein Alkoholverhalten durchaus bewusst gewesen sei. All dies spreche dafür, dass er noch in freier Willensbestimmung darüber zu entscheiden in der Lage war, ob er trotz Alkoholgenusses die Fahrt antrete oder nicht.
Das Fehlverhalten des Mannes wiege so schwer, das auch eine Abmahnung zuvor nicht nötig gewesen wäre. Der Arbeitgeber müsse dafür sorgen, dass alle Fahrer das Alkoholverbot beachteten. Dies sei mit einer bloßen Abmahnung nicht zu erreichen.
Arbeitsgericht Berlin am 03. April 2014 (AZ: 24 Ca 8017/13)
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