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Hundebe­sitzer haftet für ungewollten Deckakt

Einige Hundebe­sitzer sind auch Hobbyzüchter. Schließlich lässt sich mit Rassehunden auch einiges Geld verdienen. Ein Hobbyzüchter hat kein Interesse daran, dass ein Mischlingsrüde die eigene Rassehündin deckt und damit einen tierärzt­lichen Eingriff notwendig macht. Gibt es dann Schadens­ersatz?

Man kann dann durchaus Anspruch auf Schadens­ersatz haben. In einem beim Landgericht Coburg verhan­delten Fall standen sich zwei Hundehal­te­rinnen gegenüber. Der Mischlingsrüde der einen deckte die Rassehündin der anderen. 

Hobbyzucht mit Mischlingsrüde?

Die beiden Hundehal­te­rinnen wohnen im selben Ort. Die Besitzerin der Rassehündin hatte die andere Hundehalterin mehrfach ermahnt, ihren Mischlingsrüden nicht durch den Ort streunen zu lassen. Sie wollte nicht, dass der Rüde ihre Hündin deckt. Sie gab an, dass der Rüde auf ihr Grundstück gelangt sei und im Garten ihre Rassehündin gedeckt habe. Ihre Hündin sei dadurch trächtig geworden. Da die Frau unter keinen Umständen Mischlings­welpen wollte,  sei bei der Hündin ein Eingriff vorgenommen worden, welcher zu einer Gebärmut­ter­ent­fernung geführt habe. Folglich war eine Verwendung des Tieres für eine geplante Hobbyzucht nicht mehr möglich.

Tierhal­ter­haftung bei ungewollter Deckung

Die Frau klagte: Sie wertete den ungewollten Deckakt rechtlich als Sachbe­schä­digung. Schließlich habe die Halterin des Rüden nicht verhindert, dass ihr Hund unbeauf­sichtigt herumstreune. Auch aufgrund der Tierhal­ter­haftung müsse diese für einen Schaden von über 16.000 Euro einstehen. Dabei brachte die Frau unter anderem Tierarzt­kosten von rund 300 Euro zum Ansatz. Die größte Schadens­po­sition war jedoch entgangener Gewinn aufgrund der beabsich­tigten Zucht. Die Hundehalterin ging davon aus, dass sie mit den Welpen pro Wurf über 10.000 Euro hätte verdienen können, wovon ihr nach ihren Angaben mehr als 6.000 Euro Gewinn verblieben wären. Sie rechnete mit zwei bis drei Bedeckungen und kam so auf einen Schaden von über 15.000 Euro.

Die andere Hundehalterin und die hinter ihr stehende Haftpflicht­ver­si­cherung bestritten den Schaden und lehnten zunächst eine Zahlung ab.

Schadens­ersatz durch Vergleich

Eine gerichtliche Entscheidung wurde nicht notwendig. In der mündlichen Verhandlung vom ersten Juli 2014 einigten sich die Parteien, dass die Hobbyzüchterin 500 Euro erhalten würde. Damit wurden alle ihre Ansprüche aus dem behaupteten Deckakt zwischen den Hunden abgegolten. Die Kosten des Rechtstreits und des Vergleichs hatte allerdings sie zu tragen.

Fazit

Auch vor Gericht versuchen Richter stets, zwischen den streitenden Parteien eine gütliche Lösung zu finden. Dies ist dann umso wichtiger, wenn die Parteien über den Rechtstreit hinaus auch in Zukunft miteinander zu tun haben. Hier erscheint es aber nicht ausgeschlossen, dass es zumindest hinsichtlich der Tierarzt­kosten zu einem vom Richter festge­stellten Schadens­ersatz gekommen wäre.

Landgericht Coburg (AZ: 11 O 185/13) 

Rechts­gebiete
Haftungsrecht (freie Berufe)

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