Man kann dann durchaus Anspruch auf Schadensersatz haben. In einem beim Landgericht Coburg verhandelten Fall standen sich zwei Hundehalterinnen gegenüber. Der Mischlingsrüde der einen deckte die Rassehündin der anderen.
Hobbyzucht mit Mischlingsrüde?
Die beiden Hundehalterinnen wohnen im selben Ort. Die Besitzerin der Rassehündin hatte die andere Hundehalterin mehrfach ermahnt, ihren Mischlingsrüden nicht durch den Ort streunen zu lassen. Sie wollte nicht, dass der Rüde ihre Hündin deckt. Sie gab an, dass der Rüde auf ihr Grundstück gelangt sei und im Garten ihre Rassehündin gedeckt habe. Ihre Hündin sei dadurch trächtig geworden. Da die Frau unter keinen Umständen Mischlingswelpen wollte, sei bei der Hündin ein Eingriff vorgenommen worden, welcher zu einer Gebärmutterentfernung geführt habe. Folglich war eine Verwendung des Tieres für eine geplante Hobbyzucht nicht mehr möglich.
Tierhalterhaftung bei ungewollter Deckung
Die Frau klagte: Sie wertete den ungewollten Deckakt rechtlich als Sachbeschädigung. Schließlich habe die Halterin des Rüden nicht verhindert, dass ihr Hund unbeaufsichtigt herumstreune. Auch aufgrund der Tierhalterhaftung müsse diese für einen Schaden von über 16.000 Euro einstehen. Dabei brachte die Frau unter anderem Tierarztkosten von rund 300 Euro zum Ansatz. Die größte Schadensposition war jedoch entgangener Gewinn aufgrund der beabsichtigten Zucht. Die Hundehalterin ging davon aus, dass sie mit den Welpen pro Wurf über 10.000 Euro hätte verdienen können, wovon ihr nach ihren Angaben mehr als 6.000 Euro Gewinn verblieben wären. Sie rechnete mit zwei bis drei Bedeckungen und kam so auf einen Schaden von über 15.000 Euro.
Die andere Hundehalterin und die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung bestritten den Schaden und lehnten zunächst eine Zahlung ab.
Schadensersatz durch Vergleich
Eine gerichtliche Entscheidung wurde nicht notwendig. In der mündlichen Verhandlung vom ersten Juli 2014 einigten sich die Parteien, dass die Hobbyzüchterin 500 Euro erhalten würde. Damit wurden alle ihre Ansprüche aus dem behaupteten Deckakt zwischen den Hunden abgegolten. Die Kosten des Rechtstreits und des Vergleichs hatte allerdings sie zu tragen.
Fazit
Auch vor Gericht versuchen Richter stets, zwischen den streitenden Parteien eine gütliche Lösung zu finden. Dies ist dann umso wichtiger, wenn die Parteien über den Rechtstreit hinaus auch in Zukunft miteinander zu tun haben. Hier erscheint es aber nicht ausgeschlossen, dass es zumindest hinsichtlich der Tierarztkosten zu einem vom Richter festgestellten Schadensersatz gekommen wäre.
Landgericht Coburg (AZ: 11 O 185/13)
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