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Hund darf während Arbeitszeit nicht im Auto warten

(DAV). Hundehalter müssen das Gebot der verhal­tens­ge­rechten Unterbringung erfüllen. Manch einer weiß jedoch nicht, wohin mit dem Hund während der Arbeitszeit. Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart musste einen Fall entscheiden, in dem das Tier während der Arbeitszeit im Auto warten musste.

Wer seinen Hund während der Arbeitszeit in seinem Fahrzeug einsperrt, muss damit rechnen, dass ihm dies untersagt wird. Bei einer Zuwider­handlung droht dem Hundehalter sogar ein Zwangsgeld von 400 Euro.

Hundehaltung im Auto

Der Halter einer Hündin arbeitete an vier Tagen in der Woche acht Stunden. In dieser Zeit musste das Tier im Auto warten. Das Landratsamt Ludwigsburg untersagte ihm das und drohte ihm für den Fall der Zuwider­handlung ein Zwangsgeld in Höhe von 400 Euro an.

Die Entscheidung

Das Amt hat richtig gehandelt, entschied das Gericht. Der Halter habe gegen das Gebot der verhal­tens­ge­rechten Unterbringung verstoßen. Zu der eigent­lichen Arbeitszeit kämen noch die Transport­zeiten von und zu seinem weit entfernt gelegenen Wohnsitz.

Ein Auto sei grundsätzlich kein geeigneter Ort, um einen Hund verhal­tens­gerecht unterzu­bringen. Das Tier sei im Kraftfahrzeug auf Dauer nicht ausreichend gegen Kälte und Hitze geschützt und habe keinen ausrei­chenden Raum für Bewegung. Nach den Vorgaben für Zwinger­haltung, die hier angewendet werden könnten, sei ein Kraftfahrzeug wegen seiner beengten Raumver­hältnisse nur zum Transport, nicht aber zur Unterbringung von Hunden über mehrere Stunden geeignet.

Auch Bewegung zwischendurch reicht nicht

Der Hundehalter argumen­tierte, seine Hündin werde während des Tages regelmäßig beschäftigt und erhalte den benötigten Auslauf. Er habe jedoch nicht näher geschildert, in welcher Weise dies geschehe, so das Gericht. Im Übrigen bliebe es auch dann bei einer Unterbringung der Hündin über viele Stunden im Kraftfahrzeug, wenn zwischendurch jemand mit ihr einen Spaziergang mache.

Verwal­tungs­gericht Stuttgart am 18. September 2013 (AZ: 4 K 2822/13)

Rechts­gebiete
Verwal­tungsrecht

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