Wer seinen Hund während der Arbeitszeit in seinem Fahrzeug einsperrt, muss damit rechnen, dass ihm dies untersagt wird. Bei einer Zuwiderhandlung droht dem Hundehalter sogar ein Zwangsgeld von 400 Euro.
Hundehaltung im Auto
Der Halter einer Hündin arbeitete an vier Tagen in der Woche acht Stunden. In dieser Zeit musste das Tier im Auto warten. Das Landratsamt Ludwigsburg untersagte ihm das und drohte ihm für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 400 Euro an.
Die Entscheidung
Das Amt hat richtig gehandelt, entschied das Gericht. Der Halter habe gegen das Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung verstoßen. Zu der eigentlichen Arbeitszeit kämen noch die Transportzeiten von und zu seinem weit entfernt gelegenen Wohnsitz.
Ein Auto sei grundsätzlich kein geeigneter Ort, um einen Hund verhaltensgerecht unterzubringen. Das Tier sei im Kraftfahrzeug auf Dauer nicht ausreichend gegen Kälte und Hitze geschützt und habe keinen ausreichenden Raum für Bewegung. Nach den Vorgaben für Zwingerhaltung, die hier angewendet werden könnten, sei ein Kraftfahrzeug wegen seiner beengten Raumverhältnisse nur zum Transport, nicht aber zur Unterbringung von Hunden über mehrere Stunden geeignet.
Auch Bewegung zwischendurch reicht nicht
Der Hundehalter argumentierte, seine Hündin werde während des Tages regelmäßig beschäftigt und erhalte den benötigten Auslauf. Er habe jedoch nicht näher geschildert, in welcher Weise dies geschehe, so das Gericht. Im Übrigen bliebe es auch dann bei einer Unterbringung der Hündin über viele Stunden im Kraftfahrzeug, wenn zwischendurch jemand mit ihr einen Spaziergang mache.
Verwaltungsgericht Stuttgart am 18. September 2013 (AZ: 4 K 2822/13)
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