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Holzlatten statt Maschendraht – besondere Belastung?

(DAV). Der Ersatz eines Maschendraht- durch einen Holzlat­tenzaun ist auch dann keine außerge­wöhnliche Belastung, wenn der Zaun wegen eines kranken Kindes ausgetauscht wurde. Die Kosten für einen Gartenzaun gehören zu den üblichen Kosten der Lebens­führung. Dies hat das Finanz­gericht Rheinland-Pfalz am 30. April 2012 (AZ: 5 K 1934/11) entschieden.

Zaun als Schutz für krankes Kind

Die Eltern hatten wegen ihres Sohnes um einen Teil ihres Grundstücks einen Maschen­drahtzaun mit einem abschließbaren Tor errichtet. Der Junge leidet an einer Autismus­er­krankung, mit der eine starke Weglauf­tendenz einhergeht. Das Finanzamt hatte die Kosten für den Zaun als außerge­wöhnliche Belastung anerkannt. 2010 ersetzten die Eltern einen Teil des Maschen­drahtzauns durch einen höheren blickdichten Holzlat­tenzaun. In ihrer Einkom­men­steu­er­erklärung beantragten sie wiederum die Anerkennung dieser Kosten als außerge­wöhnliche Belastung. Die Umzäunung sei wegen der Autismus­er­krankung des Sohnes notwendig gewesen, um eine Selbst­ge­fährdung des Kindes zu verhindern. Eine ärztliche Beschei­nigung legten sie bei.

Gegen die Ablehnung des Finanzamtes klagten die Eltern. Der geschlossene Zaun sei, ähnlich wie ein Rollstuhl, ein Hilfsmittel, um die Krankheit des Sohnes erträg­licher zu machen. Daher seien die Kosten zwangs­läufig entstanden.

Zaun gehört zu den üblichen Kosten der Lebens­führung

Das sahen die Richter jedoch anders. Ein Gartenzaun gehöre zu den üblichen baulichen Anlagen eines Eigenheims. Die Anerkennung einer Ausgabe als außerge­wöhnliche Belastung habe aber das Ziel, zwangs­läufige Mehrauf­wen­dungen für den existenz­not­wendigen Grundbedarf zu berück­sichtigen. Dies sei dann der Fall, wenn sie wegen ihrer Außerge­wöhn­lichkeit nicht pauschal in allgemeinen Freibe­trägen erfasst werden könnten. Ausgeschlossen seien daher übliche Aufwen­dungen der Lebens­führung, die durch den Grundfrei­betrag abgegolten seien. Die Kosten für einen Gartenzaun gehörten zu diesen üblichen Kosten der Lebens­führung. Den Eltern seien durch den Zaun keine höheren Aufwen­dungen entstanden als anderen Steuer­pflichtigen. Außerdem sei nicht zu erkennen, dass das Kind mit dem errichteten Holzzaun tatsächlich geschützt werden könne.

Das Argument, der Zaun schütze vor dem Hund des Nachbarn, verwarf das Gericht ebenfalls. Denn in dieser Funktion schütze der Zaun vor einer von außen kommenden Gefahr, die von der Behinderung unabhängig sei. Insofern handele es sich nicht um einen behinde­rungs­be­dingten Einsatz eines Hilfsmittels.

Finanz­gericht Rheinland-Pfalz am 30. April 2012 (AZ: 5 K 1934/11)

Rechts­gebiete
Steuerrecht

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