Zaun als Schutz für krankes Kind
Die Eltern hatten wegen ihres Sohnes um einen Teil ihres Grundstücks einen Maschendrahtzaun mit einem abschließbaren Tor errichtet. Der Junge leidet an einer Autismuserkrankung, mit der eine starke Weglauftendenz einhergeht. Das Finanzamt hatte die Kosten für den Zaun als außergewöhnliche Belastung anerkannt. 2010 ersetzten die Eltern einen Teil des Maschendrahtzauns durch einen höheren blickdichten Holzlattenzaun. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie wiederum die Anerkennung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung. Die Umzäunung sei wegen der Autismuserkrankung des Sohnes notwendig gewesen, um eine Selbstgefährdung des Kindes zu verhindern. Eine ärztliche Bescheinigung legten sie bei.
Gegen die Ablehnung des Finanzamtes klagten die Eltern. Der geschlossene Zaun sei, ähnlich wie ein Rollstuhl, ein Hilfsmittel, um die Krankheit des Sohnes erträglicher zu machen. Daher seien die Kosten zwangsläufig entstanden.
Zaun gehört zu den üblichen Kosten der Lebensführung
Das sahen die Richter jedoch anders. Ein Gartenzaun gehöre zu den üblichen baulichen Anlagen eines Eigenheims. Die Anerkennung einer Ausgabe als außergewöhnliche Belastung habe aber das Ziel, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen. Dies sei dann der Fall, wenn sie wegen ihrer Außergewöhnlichkeit nicht pauschal in allgemeinen Freibeträgen erfasst werden könnten. Ausgeschlossen seien daher übliche Aufwendungen der Lebensführung, die durch den Grundfreibetrag abgegolten seien. Die Kosten für einen Gartenzaun gehörten zu diesen üblichen Kosten der Lebensführung. Den Eltern seien durch den Zaun keine höheren Aufwendungen entstanden als anderen Steuerpflichtigen. Außerdem sei nicht zu erkennen, dass das Kind mit dem errichteten Holzzaun tatsächlich geschützt werden könne.
Das Argument, der Zaun schütze vor dem Hund des Nachbarn, verwarf das Gericht ebenfalls. Denn in dieser Funktion schütze der Zaun vor einer von außen kommenden Gefahr, die von der Behinderung unabhängig sei. Insofern handele es sich nicht um einen behinderungsbedingten Einsatz eines Hilfsmittels.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 30. April 2012 (AZ: 5 K 1934/11)
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