Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Hohe Inflation: "Mieterhöhung über den Mietspiegel hinaus? In der Regel nicht!"

(DAA). In Zeiten hoher Inflation sehen sich viele Vermieter gezwungen, die Mieten an die gestiegenen Lebens­hal­tungs­kosten anzupassen. Doch was passiert, wenn diese Anpassung über die Grenzen des Mietspiegels hinausgeht?

Mieterhö­hungen, die über die Mietspie­gel­an­passung hinausgehen, sind in der Regel unzulässig. Auch die seit Erstellung des Mietspiegels gestiegene Inflation rechtfertigt keinen sogenannten „Stichtags­zu­schlag“. Das Rechts­portal anwalt­auskunft.de informiert über eine Entscheidung des Landge­richts München I vom 17. Juli 2024 (AZ: 14 S 3692/24). Die Entscheidung stellt klar, dass Vermieter keine zusätz­lichen Erhöhungen aufgrund eines gestiegenen Verbrau­cher­preis­indexes durchsetzen können.

Mieterhöhung wegen Inflation?

Im vorlie­genden Fall hatte die Vermieterin argumentiert, dass die hohe Inflation seit der letzten Datener­hebung für den Mietspiegel eine zusätzliche Mieterhöhung rechtfertige.

Sie verlangte daher einen so genannten Stichtags­zu­schlag, der die Miete über den im Mietspiegel festge­legten Betrag hinaus erhöhen sollte. Sowohl das Amtsgericht München als auch das Landgericht München I wiesen die Klage ab.

Verbrau­cher­preisindex kein Maßstab für Mieterhöhung

Das Landgericht München I führte aus, dass der Anstieg des Verbrau­cher­preis­indexes, dem ein breiter Warenkorb von rund 700 Güterarten zugrunde liegt, keine tragfähige Grundlage für eine außeror­dentliche Erhöhung der ortsüb­lichen Vergleichsmiete darstelle. Ein Anstieg der Nettokalt­mieten in Bayern von nur etwas mehr als 3 % reiche nicht aus, um eine außerge­wöhnliche Erhöhung zu begründen. Zudem betonte das Gericht, dass die Einführung eines solchen Zuschlags die Rechts­si­cherheit im Mietrecht gefährden und die wichtige Funktion des Mietspiegels untergraben könnte.

Mieterhö­hungen nur im Rahmen des Mietspiegels zulässig

Das Urteil zeigt, dass Mieterhö­hungen grundsätzlich nur im Rahmen des Mietspiegels zulässig sind. Vermieter sollten sich daher genau überlegen, ob und wie sie Mieterhö­hungen über diesen Rahmen hinaus geltend machen wollen, da sie sonst Gefahr laufen, in gerichtliche Ausein­an­der­set­zungen verwickelt zu werden.

Die hier dargestellten Informa­tionen dienen lediglich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts­be­ratung dar. Für eine indivi­duelle Rechts­be­ratung wenden Sie sich bitte an einen Rechts­anwalt.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

 

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht

Zurück