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Hohe Heimkosten: Kinder sind zu Eltern­un­terhalt verpflichtet

(DAV). Eltern schulden den Kindern Unterhalt. Diese Regel kennt jeder. Umgekehrt schulden aber auch die Kinder Unterhalt. Dabei ist sogar das Einkommen des Schwie­gersohns zu berück­sichtigen.

So müssen sich Kinder auch an Heimkosten beteiligen.

Man wähnt sich auf der sicheren Seite: Die Eltern können zwar die Heimkosten nicht zahlen, aber die Kommune springt ja ein. Doch folgt das böse Erwachen, wenn das Geld von den Kindern zurück­verlangt wird.

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat festgelegt: Erwachsene Kinder können ihren Eltern einen so genannten Eltern­un­terhalt schulden, zum Beispiel für einen Heimauf­enthalt. Dies entfällt nur, wenn das Kind nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zu verfügt, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Heimkosten übersteigen Einkommen der Mutter

Die 93-jährige Frau lebte in einem Alten- und Pflegeheim. Die Heimkosten waren nicht durch Rente, Versiche­rungs­leis­tungen und Vermögen der Frau abgedeckt. Deshalb gab der zuständige Kreis monatlich rund 1.600 Euro dazu. An den Heimkosten mussten sich zwei Söhne mit monatlichen Zahlungen von rund 700 Euro beteiligen, zwei Töchter leisteten keine Zahlungen, weil sie leistungs­unfähig waren. Von einer weiteren Tochter verlangte die Behörde jedoch eine monatliche Zahlung in Höhe von 113 Euro. Das lehnte die Tochter ab und behauptete, ebenfalls nicht leistungsfähig zu sein.

Das Famili­en­ein­kommen zählt

Vor Gericht hatte die Frau keinen Erfolg. Sie habe nicht nachge­wiesen, nicht zahlen zu können, so die Richter. Wichtige Kriterien hierfür seien beispielsweise die Höhe von Vermögen und Einkommen, der Famili­enstand und etwaige Verbind­lich­keiten. Schulde ein verhei­rateter Unterhalts­pflichtiger Eltern­un­terhalt, hänge seine Leistungs­fä­higkeit vom Famili­en­ein­kommen ab: Sohn oder Tochter schuldeten den Unterhalt entweder aus dem „Taschen­geld­an­spruch“ gegenüber dem Ehepartner oder aus den eigenen Einkünften. Vor diesem Hintergrund müsse der Unterhalts­pflichtige unter Umständen eben auch Angaben zum Einkommen der anderen Famili­en­mit­glieder machen. Dies habe die Tochter nicht getan. Sie habe nicht ausreichend dargelegt, welche Einkünfte aus Erwerbs­tä­tigkeit sie und ihr als selbständiger Versiche­rungs­ver­treter tätiger Ehemann erzielt hätten, auch nicht, welche Einnahmen sich aus dem gemeinsamen Mietshaus ergäben.

Oberlan­des­gericht Hamm am 21. November 2012 (AZ: II-8 UF 14/12)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de 

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht Seniorenrecht

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