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Höhere Reisekosten-Erstattung für berufliche Reha-Maßnahmen

(red/dpa). Nicht nur im Beruf wird Flexibilität verlangt, sondern auch von Arbeits­su­chenden im Rahmen beruflicher Fortbildungs- und Rehabi­li­ta­ti­ons­maß­nahmen. Dies ist oftmals mit höheren Kosten verbunden. Das musste jetzt auch der Renten­ver­si­che­rungs­träger feststellen. Er hat rechts­widrig jahrelang zu wenig Reisekosten erstattet.

Das Landes­so­zi­al­gericht in NRW hat jetzt entschieden: Da es keine gesetzliche Deckelung gibt, sind pro Tag 35 Euro an Reisekosten zu erstatten. Damit können zahlreiche Betroffene zukünftig mehr Geld verlangen, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). 

Deckelung der Pendler­kosten – oder: David gegen Goliath

Der 40-jährige Mann nahm im Jahr 2010 an einer Reha-Maßnahme im Berufs­för­de­rungswerk Dortmund teil. Er pendelte täglich mit dem Pkw zwischen Lippstadt und Dortmund. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung Westfalen begrenzte die Erstattung seiner Fahrtkosten entsprechend der allgemeinen Praxis der Renten­ver­si­che­rungs­träger auf 269 Euro monatlich. Das wollte der Pendler aber nicht akzeptieren. Er verlangte, ihm Fahrtkosten nach dem Bundes­rei­se­kos­ten­gesetz zu bewilligen, also 35 Euro täglich, monatlich begrenzt auf die Kosten einer auswärtigen Unterbringung in Dortmund (412,50 Euro). 

Praxis der Renten­ver­si­cherung rechts­widrig

Mit Erfolg! Nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts ist die in den Reisekos­ten­grund­sätzen der Renten­ver­si­che­rungs­träger geregelte und auch in den Informa­ti­ons­blättern für die Versicherten wieder­ge­gebene Praxis, die Pendler­kosten auf 269 Euro zu deckeln, rechts­widrig. Es gebe dafür keine gesetzliche Grundlage. Die Erstattung von Fahrtkosten für Teilnehmer an Rehabi­li­ta­ti­ons­maß­nahmen sei in den Regelungen zur Rehabi­li­tation und Teilhabe behinderter Menschen des Sozial­ge­setzbuchs festgelegt. Die Regelung sei in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden, ohne dass der Gesetzgeber eine Deckelung eingeführt habe. Dabei habe es ausdrückliche Vorschläge sowohl der Bundes­agentur für Arbeit als auch des Verbandes Deutscher Renten­ver­si­che­rungs­träger gegeben. Diese hatten sich für eine Begrenzung der Fahrtkosten für Pendler auf 269 Euro monatlich eingesetzt. Wenn der Gesetzgeber dies aber nicht aufgreife, wolle er es auch nicht. 

Fazit

Damit ist eine verbreitete Praxis der Renten­ver­si­che­rungs­träger zur Begrenzung von Reisekosten bei Teilnahme an Reha-Maßnahmen für rechts­widrig erklärt worden. Betroffene sollten sich an einen Sozial­rechts­anwalt wenden, um zu prüfen, ob sie noch Ansprüche geltend machen können.

Landes­so­zi­al­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 30. April 2014 (AZ: L 8 R 875/13)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Sozial­hil­ferecht Sozialrecht

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