Das Landessozialgericht in NRW hat jetzt entschieden: Da es keine gesetzliche Deckelung gibt, sind pro Tag 35 Euro an Reisekosten zu erstatten. Damit können zahlreiche Betroffene zukünftig mehr Geld verlangen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Deckelung der Pendlerkosten – oder: David gegen Goliath
Der 40-jährige Mann nahm im Jahr 2010 an einer Reha-Maßnahme im Berufsförderungswerk Dortmund teil. Er pendelte täglich mit dem Pkw zwischen Lippstadt und Dortmund. Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen begrenzte die Erstattung seiner Fahrtkosten entsprechend der allgemeinen Praxis der Rentenversicherungsträger auf 269 Euro monatlich. Das wollte der Pendler aber nicht akzeptieren. Er verlangte, ihm Fahrtkosten nach dem Bundesreisekostengesetz zu bewilligen, also 35 Euro täglich, monatlich begrenzt auf die Kosten einer auswärtigen Unterbringung in Dortmund (412,50 Euro).
Praxis der Rentenversicherung rechtswidrig
Mit Erfolg! Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist die in den Reisekostengrundsätzen der Rentenversicherungsträger geregelte und auch in den Informationsblättern für die Versicherten wiedergegebene Praxis, die Pendlerkosten auf 269 Euro zu deckeln, rechtswidrig. Es gebe dafür keine gesetzliche Grundlage. Die Erstattung von Fahrtkosten für Teilnehmer an Rehabilitationsmaßnahmen sei in den Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen des Sozialgesetzbuchs festgelegt. Die Regelung sei in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden, ohne dass der Gesetzgeber eine Deckelung eingeführt habe. Dabei habe es ausdrückliche Vorschläge sowohl der Bundesagentur für Arbeit als auch des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger gegeben. Diese hatten sich für eine Begrenzung der Fahrtkosten für Pendler auf 269 Euro monatlich eingesetzt. Wenn der Gesetzgeber dies aber nicht aufgreife, wolle er es auch nicht.
Fazit
Damit ist eine verbreitete Praxis der Rentenversicherungsträger zur Begrenzung von Reisekosten bei Teilnahme an Reha-Maßnahmen für rechtswidrig erklärt worden. Betroffene sollten sich an einen Sozialrechtsanwalt wenden, um zu prüfen, ob sie noch Ansprüche geltend machen können.
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 30. April 2014 (AZ: L 8 R 875/13)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 22.05.2014