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Höchst­ge­schwin­digkeit „Mo-Fr“ gilt auch an Feiertagen

(DAV). „Der Straßen­verkehr erfordert einfache und klare Regeln“, stellte das Oberlan­des­gericht Brandenburg fest. Deshalb soll es bei Verkehrs­schildern auch keinen Interpre­ta­ti­ons­spielraum geben. Wenn die Höchst­ge­schwin­digkeit von Montag bis Freitag gilt, dann auch an Feiertagen.

Das Zusatz­schild mit dem Hinweis „Mo-Fr, 6 – 18 h“ gilt auch an gesetz­lichen Feiertagen.

Zu schnell an Himmelfahrt

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall fuhr ein Autofahrer an Christi Himmelfahrt, einem Donnerstag, schneller als die auf dieser Straße erlaubten 60 km/h. Die Höchst­ge­schwin­digkeit galt dort von „Mo-Fr, 6 – 18 h“. Da dieser Donnerstag aber ein gesetz­licher Feiertag war, meinte der Fahrer, die Begrenzung gelte nicht.

Gericht: Kein Interpre­ta­ti­ons­spielraum!

Das Schild sei immer von Montag bis Freitag in Kraft, so die Richter. Der Straßen­verkehr erfordere klare und einfache Regeln. Jeder Verkehrs­teil­nehmer könne dieses Verkehrs­schild einfach verstehen und müsse sich keine Gedanken darüber machen, ob es an einem Feiertag gelte oder nicht.

Anders liegt der Fall nur, wenn die Geschwin­dig­keits­be­grenzung mit „werktags“ ausgeschildert ist, erläutern die DAV-Verkehrs­rechts­anwälte.

Oberlan­des­gericht Brandenburg am 28. Mai 2013 (AZ: 53 Ss-Owi 103/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrsstraf- und OWi-Recht

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