Das Zusatzschild mit dem Hinweis „Mo-Fr, 6 – 18 h“ gilt auch an gesetzlichen Feiertagen.
Zu schnell an Himmelfahrt
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall fuhr ein Autofahrer an Christi Himmelfahrt, einem Donnerstag, schneller als die auf dieser Straße erlaubten 60 km/h. Die Höchstgeschwindigkeit galt dort von „Mo-Fr, 6 – 18 h“. Da dieser Donnerstag aber ein gesetzlicher Feiertag war, meinte der Fahrer, die Begrenzung gelte nicht.
Gericht: Kein Interpretationsspielraum!
Das Schild sei immer von Montag bis Freitag in Kraft, so die Richter. Der Straßenverkehr erfordere klare und einfache Regeln. Jeder Verkehrsteilnehmer könne dieses Verkehrsschild einfach verstehen und müsse sich keine Gedanken darüber machen, ob es an einem Feiertag gelte oder nicht.
Anders liegt der Fall nur, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung mit „werktags“ ausgeschildert ist, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
Oberlandesgericht Brandenburg am 28. Mai 2013 (AZ: 53 Ss-Owi 103/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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