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Hindernisse markiert – Parkhaus­be­treiber haftet nicht

(Red/dpa). Die meisten Menschen halten sich nicht gern in Parkhäusern auf. Vielleicht liegt es daran, dass man in den dunklen und niedrigen Räumen nicht alles erkennen kann. Gut, wenn man beim Einparken eine Rückfahr­kamera nutzen kann. Oder nicht?

Stößt der Autofahrer beim Einparken an ein Hindernis, könnte der Parkhaus­be­treiber Schuld sein und haften. Allerdings verletzt er dann nicht seine Pflichten, wenn er in dem Parkhaus Gegenstände, die einen Parkplatz beengen, mit rot-weißem Klebeband hervorhebt. Stößt ein Fahrer dagegen, trägt er den Schaden selbst. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsge­richts Hannover. 

Jaguar mit Rückfahr­kamera – trotzdem Unfall

Geklagt hatte ein Jaguar­be­sitzer gegen ein hannoversches Parkhaus. Seine Frau habe mit seinem Jaguar rückwärts in einen Parkplatz einparken wollen. Sie habe hierbei die gesamte Zeit auf das Bild der Rückfahr­kamera geachtet, in dem kein Hindernis angezeigt worden sei. Dabei sei sie gegen eine Metall­stange gefahren, die in den Parkraum geragt habe. Es entstand ein Schaden von rund 2.000 Euro.

Kein Verstoß gegen Verkehrs­si­che­rungs­pflicht – Parkhaus haftet nicht

Das Gericht stellte fest, dass das Parkhaus keine Verkehrs­si­che­rungs­pflichten verletzt habe. Die angebliche Gefahren­quelle, ein mit Metall­streben befestigter Lüftungs­schacht, habe der Parkhaus­be­treiber mit einem rot-weißen Klebeband hervor­gehoben. Diese Kennzeichnung genüge, um auf die Gefahr hinzuweisen.

Amtsgericht Hannover am 27. Mai 2014 (AZ: 438 C 1632/14)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Haftungsrecht (freie Berufe) Verkehrsrecht

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