Stößt der Autofahrer beim Einparken an ein Hindernis, könnte der Parkhausbetreiber Schuld sein und haften. Allerdings verletzt er dann nicht seine Pflichten, wenn er in dem Parkhaus Gegenstände, die einen Parkplatz beengen, mit rot-weißem Klebeband hervorhebt. Stößt ein Fahrer dagegen, trägt er den Schaden selbst. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Hannover.
Jaguar mit Rückfahrkamera – trotzdem Unfall
Geklagt hatte ein Jaguarbesitzer gegen ein hannoversches Parkhaus. Seine Frau habe mit seinem Jaguar rückwärts in einen Parkplatz einparken wollen. Sie habe hierbei die gesamte Zeit auf das Bild der Rückfahrkamera geachtet, in dem kein Hindernis angezeigt worden sei. Dabei sei sie gegen eine Metallstange gefahren, die in den Parkraum geragt habe. Es entstand ein Schaden von rund 2.000 Euro.
Kein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht – Parkhaus haftet nicht
Das Gericht stellte fest, dass das Parkhaus keine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Die angebliche Gefahrenquelle, ein mit Metallstreben befestigter Lüftungsschacht, habe der Parkhausbetreiber mit einem rot-weißen Klebeband hervorgehoben. Diese Kennzeichnung genüge, um auf die Gefahr hinzuweisen.
Amtsgericht Hannover am 27. Mai 2014 (AZ: 438 C 1632/14)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum