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Hersteller darf Produkt­vertrieb über eBay nicht generell verbieten

(DAV). Über eBay werden viele Waren angeboten. Ein Hersteller von Marken­pro­dukten kann aber ein Interesse daran haben, dass seine Produkte gerade nicht über eBay verkauft werden – beispielsweise, wenn er ein entspre­chendes hochwertiges Markenimage aufgebaut hat. Allerdings darf er nicht immer von seinen Vertriebs­partnern verlangen, diese Produkte nicht bei eBay anzubieten.

Zwar kann ein Hersteller ein Vertriebs­verbot über eBay wegen eines von ihm geschaffenen hochwertigen Qualitäts­images aussprechen. Auch, damit seine Produkte nicht „verramscht“ werden. Er darf von seinen Vertriebs­partnern ein entspre­chendes Verhalten verlangen. Vertreibt er allerdings selbst seine Produkte über eine Discoun­terkette, diskri­miniert er damit in unzulässiger Weise potentielle eBay-Händler. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Kammer­ge­richts Berlin, wie die Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) mitteilt.

Schulran­zen­verkauf bei eBay

Ein Hersteller von Schulranzen und -rucksäcken hatte über die Jahre ein hohes Qualitätsimage seiner Produkte aufgebaut. Von den von ihm belieferten Einzel­händlern verlangte er, seine Erzeugnisse nicht über „eBay oder gleich­artige Auktions­platt­formen“ anzubieten und zu verkaufen.

Ein von ihm belieferter Einzel­händler wandte sich gegen diese Bedingung und wollte ohne Einschränkung weiter von dem Hersteller beliefert werden.

Urteil: Selektives Vertriebs­system möglich

Grundsätzlich besteht nach Auffassung des Gerichts die Möglichkeit, ein selektives Vertriebs­system mit besonderen Qualitäts­kri­terien aufzubauen. Dies ist nach Auffassung des Gerichts besonders dann nachvoll­ziehbar, wenn durch Wahrung hoher Qualitäts­standards bei der Herstellung und entspre­chender Werbung ein solches Markenimage aufgebaut wurde. Im vorlie­genden Fall versprach sich der Hersteller dadurch Wettbe­werbs­vorteile gegenüber Konkur­renten. Bei solchen Artikeln sei anzuer­kennen, dass der Kunde seine Kaufent­scheidung in der Regel auch von einem entspre­chenden Image des Herstellers abhängig mache.

Gericht: Verkauf bei Discounter rechtfertigt auch Verkauf bei eBay

Das Gericht gab dennoch dem Kläger Recht. Es begründete seine Entscheidung damit, dass sich der Hersteller selbst nicht an sein von ihm geschaffenes selektives Vertriebs­system hielt. Hinsichtlich eBay führte das Gericht aus: „Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Produktimage der Artikel beim Absatz über die Plattform eBay beeinträchtigt wird.“ Dabei reiche es aus, dass der potentielle Kunde die Information erhalte, das Produkte werde auch über eBay verkauft. Das Gericht weiter: „Tatsächlich wird die Auktions­plattform – wie der Senat auch aus eigener Anschauung weiß – in der Öffent­lichkeit immer wieder in die Nähe eines Flohmarktes gerückt und auch im Zusammenhang mit dem Absatz von Fälschungen von Marken­ar­tikeln genannt.“ Der Absatz der Produkte über eBay könne somit das Produktimage des Herstellers beschädigen.

Entscheidend sei aber, dass der Hersteller selbst seine Schulranzen seit Jahren über eine Discoun­terkette vertreibe. Für das Gericht bot er somit seine Produkte bundesweit in genau dem „Ambiente“ an, dass er mit Blick auf eBay für seine Marke ausschließen wollte. Er könne aber nicht von seinen Vertriebs­partnern etwas verlangen, was er selbst nicht leiste. Damit würde er Händler, die bei eBay verkaufen wollen, diskri­mi­nieren. 

Auch wenn der Kläger nicht bereit sei, sich an das Verkaufs­verbot bei eBay zu halten, müsse der beklagte Hersteller ihn trotzdem beliefern. Eine Liefer­sperre verstieße gegen das Wettbe­werbsrecht und brächte dem Händler erhebliche Nachteile.

Kammer­gericht Berlin am 19. September 2013 (AZ: 2 U 8/09 KART)

Quelle: www.davit.de

Rechts­gebiete
IT-Recht Kaufrecht

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