Zwar kann ein Hersteller ein Vertriebsverbot über eBay wegen eines von ihm geschaffenen hochwertigen Qualitätsimages aussprechen. Auch, damit seine Produkte nicht „verramscht“ werden. Er darf von seinen Vertriebspartnern ein entsprechendes Verhalten verlangen. Vertreibt er allerdings selbst seine Produkte über eine Discounterkette, diskriminiert er damit in unzulässiger Weise potentielle eBay-Händler. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin, wie die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Schulranzenverkauf bei eBay
Ein Hersteller von Schulranzen und -rucksäcken hatte über die Jahre ein hohes Qualitätsimage seiner Produkte aufgebaut. Von den von ihm belieferten Einzelhändlern verlangte er, seine Erzeugnisse nicht über „eBay oder gleichartige Auktionsplattformen“ anzubieten und zu verkaufen.
Ein von ihm belieferter Einzelhändler wandte sich gegen diese Bedingung und wollte ohne Einschränkung weiter von dem Hersteller beliefert werden.
Urteil: Selektives Vertriebssystem möglich
Grundsätzlich besteht nach Auffassung des Gerichts die Möglichkeit, ein selektives Vertriebssystem mit besonderen Qualitätskriterien aufzubauen. Dies ist nach Auffassung des Gerichts besonders dann nachvollziehbar, wenn durch Wahrung hoher Qualitätsstandards bei der Herstellung und entsprechender Werbung ein solches Markenimage aufgebaut wurde. Im vorliegenden Fall versprach sich der Hersteller dadurch Wettbewerbsvorteile gegenüber Konkurrenten. Bei solchen Artikeln sei anzuerkennen, dass der Kunde seine Kaufentscheidung in der Regel auch von einem entsprechenden Image des Herstellers abhängig mache.
Gericht: Verkauf bei Discounter rechtfertigt auch Verkauf bei eBay
Das Gericht gab dennoch dem Kläger Recht. Es begründete seine Entscheidung damit, dass sich der Hersteller selbst nicht an sein von ihm geschaffenes selektives Vertriebssystem hielt. Hinsichtlich eBay führte das Gericht aus: „Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Produktimage der Artikel beim Absatz über die Plattform eBay beeinträchtigt wird.“ Dabei reiche es aus, dass der potentielle Kunde die Information erhalte, das Produkte werde auch über eBay verkauft. Das Gericht weiter: „Tatsächlich wird die Auktionsplattform – wie der Senat auch aus eigener Anschauung weiß – in der Öffentlichkeit immer wieder in die Nähe eines Flohmarktes gerückt und auch im Zusammenhang mit dem Absatz von Fälschungen von Markenartikeln genannt.“ Der Absatz der Produkte über eBay könne somit das Produktimage des Herstellers beschädigen.
Entscheidend sei aber, dass der Hersteller selbst seine Schulranzen seit Jahren über eine Discounterkette vertreibe. Für das Gericht bot er somit seine Produkte bundesweit in genau dem „Ambiente“ an, dass er mit Blick auf eBay für seine Marke ausschließen wollte. Er könne aber nicht von seinen Vertriebspartnern etwas verlangen, was er selbst nicht leiste. Damit würde er Händler, die bei eBay verkaufen wollen, diskriminieren.
Auch wenn der Kläger nicht bereit sei, sich an das Verkaufsverbot bei eBay zu halten, müsse der beklagte Hersteller ihn trotzdem beliefern. Eine Liefersperre verstieße gegen das Wettbewerbsrecht und brächte dem Händler erhebliche Nachteile.
Kammergericht Berlin am 19. September 2013 (AZ: 2 U 8/09 KART)
Quelle: www.davit.de