Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Versicherten statt. Der Kläger hatte seiner Hausratversicherung einen Einbruch gemeldet. Neben angeblich gestohlenen Wertsachen machte er auch Schäden an der Haustür in Höhe von rund 1860 Euro geltend. Die Versicherung lehnte eine Schadensregulierung sowohl für die angeblich gestohlenen Wertsachen als auch für die Sachbeschädigung ab. Der Kläger habe nicht nachweisen könne, dass überhaupt etwas gestohlen worden sei.
Das OLG sah dies zwar ebenso, meinte aber, für die Sachbeschädigung müsse die Versicherung aufkommen. Denn die Einbruchspuren seien von der Polizei bestätigt worden. Daher müsse zugunsten des Versicherten zumindest von einem versuchten Einbruch ausgegangen werden.
Oberlandesgericht Naumburg am 24. Januar 2013 (Az.: 4 U 99/11)
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