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Hausrat­police muss bei Einbruch auch für beschädigte Tür aufkommen

(dpa/tmn). Die Hausrat­ver­si­cherung muss auch für die bei einem Einbruch verursachten Gebäude­schäden aufkommen. Das berichtet die Fachzeit­schrift «Versiche­rungsrecht» (Heft 17/2014) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Naumburg. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies auch, wenn der Versicherte nicht nachweisen kann, dass etwas gestohlen wurde. Denn bei Verdacht auf versuchten Einbruch gelte der Versiche­rungs­schutz.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Versicherten statt. Der Kläger hatte seiner Hausrat­ver­si­cherung einen Einbruch gemeldet. Neben angeblich gestohlenen Wertsachen machte er auch Schäden an der Haustür in Höhe von rund 1860 Euro geltend. Die Versicherung lehnte eine Schadens­re­gu­lierung sowohl für die angeblich gestohlenen Wertsachen als auch für die Sachbe­schä­digung ab. Der Kläger habe nicht nachweisen könne, dass überhaupt etwas gestohlen worden sei.

Das OLG sah dies zwar ebenso, meinte aber, für die Sachbe­schä­digung müsse die Versicherung aufkommen. Denn die Einbruch­spuren seien von der Polizei bestätigt worden. Daher müsse zugunsten des Versicherten zumindest von einem versuchten Einbruch ausgegangen werden.

Oberlan­des­gericht Naumburg am 24. Januar 2013 (Az.: 4 U 99/11)

Rechts­gebiete
Versiche­rungsrecht

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