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Hausgeburt: Hebamme hat Anspruch auf Wegegeld-Vergütung

(red/dpa). Eine werdende Mutter, die sich für eine Hausgeburt entscheidet, möchte auch ihre Hebamme auswählen. Tatsächlich betreuen nicht alle freibe­ruf­lichen Hebammen Hausge­burten. Wie viel Wegegeld darf eine Hebamme verlangen, wenn die Patientin sich für sie entschieden hat, obwohl es eine näher wohnende Hebamme gibt?

Die Hebamme kann von der Krankenkasse den normalen Betrag verlangen, entschied das Landes­so­zi­al­gericht Nieder­sachsen-Bremen. Eine Kürzung der Wegegeld-Vergütung für Hebammen­leis­tungen bei Hausge­burten kommt nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn es eine zur Versicherten näher wohnende Hebamme gibt, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Krankenkasse kürzt Wegegeld der Hebamme

Die seit 1980 als freibe­rufliche Hebamme tätige Frau betreute zwischen Februar 2005 und Januar 2007 drei – von Anfang an geplante – Hausge­burten. Ihre Vergütung beinhaltete jeweils mehr als 60 Prozent Wegegeld. Die zuständige Krankenkasse kürzte das Wegegeld. Dagegen klagte die Hebamme.

Erste Instanz bestätigt Kürzung

Das Sozial­gericht in Osnabrück hatte die Klage abgewiesen. Die Krankenkasse könne die Zahlung eines Mehrbe­trages an Wegegeld ablehnen, wenn eine andere als die nächst­wohnende Hebamme Hilfe geleistet habe. Dies sei hier der Fall.

Zweite Instanz verurteilt Krankenkasse zur vollen Zahlung

Das Landes­so­zi­al­gericht war anderer Meinung: Die Kürzung sei falsch,

auch eine weiter entfernt wohnende Hebamme könne hinzugezogen werden. Es gebe eine „besondere Lage des Falles". Danach sei die Zuziehung einer weiter entfernt wohnenden Hebamme insbesondere bei einer geplanten Hausgeburt einschließlich Vor- und Nachsorge gerecht­fertigt. Zumindest gelte das, solange es nur verhält­nismäßig wenige Hebammen gebe, die Hausge­burten durchführten.

Die Hausgeburt stelle nach wie vor den strikten Ausnah­mefall gegenüber den Krankenhaus- bzw. Klinik-Geburten dar, und es seien nur die wenigsten Hebammen bereit, Hausge­burten zu betreuen. Darüber hinaus liege auch keine Verletzung des Wirtschaft­lich­keits­gebots vor. Aufgrund der Seltenheit von Hausge­burten und der wenigen zur Betreuung bereiten Hebammen sei auch eine mehr als nur gering­fügige Überschreitung der Toleranz­grenze im Einzelfall gerecht­fertigt.

Landes­so­zi­al­gericht Nieder­sachsen-Bremen am 21. Mai 2014 (AZ: L 4 KR 259/11)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Sozialrecht

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