Die Hebamme kann von der Krankenkasse den normalen Betrag verlangen, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Eine Kürzung der Wegegeld-Vergütung für Hebammenleistungen bei Hausgeburten kommt nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn es eine zur Versicherten näher wohnende Hebamme gibt, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Krankenkasse kürzt Wegegeld der Hebamme
Die seit 1980 als freiberufliche Hebamme tätige Frau betreute zwischen Februar 2005 und Januar 2007 drei – von Anfang an geplante – Hausgeburten. Ihre Vergütung beinhaltete jeweils mehr als 60 Prozent Wegegeld. Die zuständige Krankenkasse kürzte das Wegegeld. Dagegen klagte die Hebamme.
Erste Instanz bestätigt Kürzung
Das Sozialgericht in Osnabrück hatte die Klage abgewiesen. Die Krankenkasse könne die Zahlung eines Mehrbetrages an Wegegeld ablehnen, wenn eine andere als die nächstwohnende Hebamme Hilfe geleistet habe. Dies sei hier der Fall.
Zweite Instanz verurteilt Krankenkasse zur vollen Zahlung
Das Landessozialgericht war anderer Meinung: Die Kürzung sei falsch,
auch eine weiter entfernt wohnende Hebamme könne hinzugezogen werden. Es gebe eine „besondere Lage des Falles". Danach sei die Zuziehung einer weiter entfernt wohnenden Hebamme insbesondere bei einer geplanten Hausgeburt einschließlich Vor- und Nachsorge gerechtfertigt. Zumindest gelte das, solange es nur verhältnismäßig wenige Hebammen gebe, die Hausgeburten durchführten.
Die Hausgeburt stelle nach wie vor den strikten Ausnahmefall gegenüber den Krankenhaus- bzw. Klinik-Geburten dar, und es seien nur die wenigsten Hebammen bereit, Hausgeburten zu betreuen. Darüber hinaus liege auch keine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots vor. Aufgrund der Seltenheit von Hausgeburten und der wenigen zur Betreuung bereiten Hebammen sei auch eine mehr als nur geringfügige Überschreitung der Toleranzgrenze im Einzelfall gerechtfertigt.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 21. Mai 2014 (AZ: L 4 KR 259/11)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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