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Hausei­gentümer haften für Brandschaden am Nachbarhaus

(DAV). Das Grillfest geht zu Ende, die Gäste gehen nach Hause. Die Glut glimmt aus – denken zumindest die Hausherren. Entsteht in der Nacht ein Brand und beschädigt Nachbar­häuser, müssen die Eigentümer dafür gerade­stehen.

Sie haften auch dann für den Brandschaden am Nachbarhaus, wenn sie den Brand nicht unmittelbar selbst verschuldet haben. Es reicht aus, wenn sie für die Ursache des Brandes verant­wortlich sind, entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Der Fall

Nach einem Grillfest bei den Eigentümern eines Reihen­mit­tel­hauses brannte es nachts auf ihrem Grundstück. Da die Feuerwehr ein Übergreifen des Feuers auf zwei Nachbar­häuser nicht verhindern konnte, wurden diese beschädigt. Nach Ansicht des Brandsach­ver­ständigen sei das Feuer höchst­wahr­scheinlich durch heiße Grillkohle, Funkenflug oder durch einen Defekt einer elektrischen Leitung im Abstellraum entstanden.

Die Entscheidung

Die Eheleute müssen für den Schaden aufkommen, entschied das Gericht. Als Eigentümer haften sie, da der Brand von ihrem Grundstück ausgegangen sei. Sie hätten hinsichtlich der möglichen Brandur­sachen eine Sicherungs­pflicht gehabt. Sie hätten insbesondere die Grillkohle überwachen müssen. Daher treffe sie eine nachbar­rechtliche Ausgleichs­pflicht, auch wenn sie den Brand selbst nicht unmittelbar verursacht hätten.

Oberlan­des­gericht Hamm am 18. April 2013 (AZ: 24 U 113/12)

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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