Sie haften auch dann für den Brandschaden am Nachbarhaus, wenn sie den Brand nicht unmittelbar selbst verschuldet haben. Es reicht aus, wenn sie für die Ursache des Brandes verantwortlich sind, entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Der Fall
Nach einem Grillfest bei den Eigentümern eines Reihenmittelhauses brannte es nachts auf ihrem Grundstück. Da die Feuerwehr ein Übergreifen des Feuers auf zwei Nachbarhäuser nicht verhindern konnte, wurden diese beschädigt. Nach Ansicht des Brandsachverständigen sei das Feuer höchstwahrscheinlich durch heiße Grillkohle, Funkenflug oder durch einen Defekt einer elektrischen Leitung im Abstellraum entstanden.
Die Entscheidung
Die Eheleute müssen für den Schaden aufkommen, entschied das Gericht. Als Eigentümer haften sie, da der Brand von ihrem Grundstück ausgegangen sei. Sie hätten hinsichtlich der möglichen Brandursachen eine Sicherungspflicht gehabt. Sie hätten insbesondere die Grillkohle überwachen müssen. Daher treffe sie eine nachbarrechtliche Ausgleichspflicht, auch wenn sie den Brand selbst nicht unmittelbar verursacht hätten.
Oberlandesgericht Hamm am 18. April 2013 (AZ: 24 U 113/12)
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