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Hauptbe­treu­ungs­person entscheidet über Beschneidung

(red/dpa). Teilen sich getrennt lebende Eltern das Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder, ist es häufig nicht leicht, für alle wichtigen Erziehungs­fragen Überein­stimmung zu erzielen. Besonders Religi­ons­fragen können Zündstoff bergen.

So musste das Amtsgericht Düsseldorf entscheiden, welcher Elternteil über die Beschneidung des gemeinsamen Sohnes bestimmt.

Bei einer solchen Entscheidung steht grundsätzlich das Wohl der Kinder im Vordergrund, so die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Verein­barung der Eltern über religiöse Erziehung

Die geschiedenen Eltern zweier Kinder hatten das gemeinsame Sorgerecht. Die Kinder lebten hauptsächlich bei der Mutter. Sie erzog die beiden Söhne nach Verein­barung mit dem geschiedenen Ehepartner, einem Moslem, im christ­lichen Glauben. Einer der beiden Söhne besuchte einen katholischen Kinder­garten.

Doch dann wollte der Vater der Kinder den Söhnen seine Religion näher bringen. In diesem Zusammenhang äußerte er wiederholt, dass er die Kinder trotz Widerspruch der Mutter beschneiden lassen wolle. Die Mutter stellte einen Antrag bei Gericht, ihr die alleinige Entscheidung über die Beschneidung ihrer Söhne zu übertragen. 

Gericht: Wohl der Kinder und Hauptbe­zugs­person entscheidend

Das Amtsgericht gab dem Antrag der Mutter statt und übertrug ihr die alleinige Entscheidung. Die Mutter sei die Hauptbe­treu­ungs­person der Kinder. Sie habe diese bislang im christ­lichen Glauben erzogen und wolle dies auch in Zukunft tun. Zudem versicherte die Mutter eidesstattlich, dass der Kindsvater und sie vor der Scheidung gemeinsam über die christliche Erziehung der Kinder entschieden hätten.

Das Gericht begründete seine Entscheidung außerdem damit, dass die Mutter als Hauptbe­treu­ungs­person am Besten über das Wohl der Kinder entscheiden könne. Da die Beschneidung eine endgültige Maßnahme darstelle und um das Wohl der Kinder nicht zu gefährden, sei ihr die alleinige Entscheidung über die Beschneidung zu übertragen.

Das gemeinsame Sorgerecht der Eltern blieb von dem Beschluss unberührt.

Amtsgericht Düsseldorf am 7. April 2014 (AZ. 269 F 58/14)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht Sorgerecht

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