Fahrtkosten, die der Arbeitgeber erstattet, dürfen nicht als Einkommen angerechnet werden, entschied das Sozialgericht in Detmold. Entscheidend ist dabei, dass die tatsächlich angefallenen Kosten erstattet werden und keine Pauschale gezahlt wird, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Einkommen und Hartz IV
Die Frau bezieht Grundsicherungsleistungen nach SGB II (Hartz IV). Sie arbeitet bei einem Verlag als Gebietsbetreuerin. Der Verlag zahlt einen Stundenlohn und erstattet ihre Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw je gefahrenen Kilometer. Diese Erstattung gewährt er jeweils im Folgemonat. Das Jobcenter rechnete die Erstattung als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen an.
Fahrtkostenerstattung ist kein Einkommen
Dem stellte sich das Sozialgericht entgegen. Der Fall sei nicht anders zu bewerten, als wenn der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt hätte. Auch dieses wäre nicht als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Sie hätte dann auch keine Aufwendung für die Fahrtkosten gehabt und auch kein Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Hätte der Arbeitgeber der Frau für das Betanken des Firmenwagens Geld gegeben, wäre auch dieses nicht als Einkommen im Sinne des SGB II angerechnet worden. Schon daher könnten die konkret angefallenen Kosten und deren Erstattung nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Sozialgericht Detmold am 18. September 2014 (AZ: S 18 AS 871/12) Quelle: www.dav-sozialrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.03.2015