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Hartz IV: Fahrtkos­ten­er­stattung nicht als Einkommen anrechnen

(red/dpa). Auch wer berufstätig ist, kann Anspruch auf Leistungen nach dem Sozial­ge­setzbuch II (Hartz IV) haben. Dann wird das Einkommen bei den Grundsi­che­rungs­leis­tungen berück­sichtigt. Manchmal kann streitig sein, was alles zu einem Einkommen zu zählen ist und damit, was das Jobcenter anrechnen darf.

Fahrtkosten, die der Arbeitgeber erstattet, dürfen nicht als Einkommen angerechnet werden, entschied das Sozial­gericht in Detmold. Entscheidend ist dabei, dass die tatsächlich angefallenen Kosten erstattet werden und keine Pauschale gezahlt wird, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Einkommen und Hartz IV

Die Frau bezieht Grundsi­che­rungs­leis­tungen nach SGB II (Hartz IV). Sie arbeitet bei einem Verlag als Gebiets­be­treuerin. Der Verlag zahlt einen Stundenlohn und erstattet ihre Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw je gefahrenen Kilometer. Diese Erstattung gewährt er jeweils im Folgemonat. Das Jobcenter rechnete die Erstattung als Einkommen auf die Grundsi­che­rungs­leis­tungen an.

Fahrtkos­ten­er­stattung ist kein Einkommen

Dem stellte sich das Sozial­gericht entgegen. Der Fall sei nicht anders zu bewerten, als wenn der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin ein Dienst­fahrzeug zur Verfügung gestellt hätte. Auch dieses wäre nicht als Einkommen zu berück­sichtigen gewesen. Sie hätte dann auch keine Aufwendung für die Fahrtkosten gehabt und auch kein Erstat­tungs­an­spruch gegenüber dem Arbeitgeber. Hätte der Arbeitgeber der Frau für das Betanken des Firmen­wagens Geld gegeben, wäre auch dieses nicht als Einkommen im Sinne des SGB II angerechnet worden. Schon daher könnten die konkret angefallenen Kosten und deren Erstattung nicht als Einkommen berück­sichtigt werden.

Sozial­gericht Detmold am 18. September 2014 (AZ: S 18 AS 871/12) Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Sozialrecht

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