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Hartz-IV-Empfänger muss sich vom Jobcenter nicht alles gefallen lassen

(red/dpa). Arbeits­agenturen und Jobcenter haben nicht immer Recht. Häufig kann sich der vermeintlich Schwächere gegen diese mit anwalt­licher Hilfe durchsetzen. So muss ein "Hartz IV"-Empfänger nicht Abschläge bei der Rente hinnehmen, nur weil er diese vorzeitig in Anspruch nehmen soll.

So hat das Sozial­gericht Dresden entschieden, dass ein Empfänger von Sozial­leis­tungen nicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente aufgefordert werden darf, wenn die zu erwartende Rentenhöhe nicht zuvor ermittelt wurde.

Frührente mit Abschlägen?

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall forderte das Jobcenter Dresden eine 64-jährige Frau auf, bei der Deutschen Renten­ver­si­cherung vorzeitig Altersrente zu beantragen. Die Hartz-IV-Bezieherin hätte dann eine geringere Rente in Kauf nehmen müssen. Das Jobcenter war der Auffassung, es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die Beantragung der vorrangigen Leistungen sprächen.

Jobcenter unterlag bei Gericht

Auch im Eilver­fahren kann man sich gegen eine solche Auffor­derung wehren: Das Sozial­gericht gab der Frau Recht. Eine vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente könne das Jobcenter nur dann verlangen, wenn es eine umfassende Interes­sen­ab­wägung vorgenommen habe. Das sei dann nicht der Fall, wenn es die konkrete Rentenhöhe nicht ermittelt habe. Denn nur wenn die wirtschaft­lichen Verhältnisse bekannt seien, in denen der Rentner dann lebe, könne man beurteilen, ob dem Betroffenen ein vorgezogener und damit gekürzter Rentenbezug zumutbar sei. Das könne zum Beispiel dann zu verneinen sein, wenn der vorzeitige Rentenbezug für den Betroffenen mit einem lebens­langen Bezug von Sozialhilfe verbunden sei.

Unterstützung für kleines Geld

Wer glaubt, sich keine Anwältin oder keinen Anwalt leisten zu können, der irrt. Durch die Möglichkeit der Beratungshilfe oder Prozess­kos­tenhilfe kann jeder sein Recht durchsetzen.

Sozial­gericht Dresden am 21. Februar 2014 (AZ: S 28 AS 567/14 ER)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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