So hat das Sozialgericht Dresden entschieden, dass ein Empfänger von Sozialleistungen nicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente aufgefordert werden darf, wenn die zu erwartende Rentenhöhe nicht zuvor ermittelt wurde.
Frührente mit Abschlägen?
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall forderte das Jobcenter Dresden eine 64-jährige Frau auf, bei der Deutschen Rentenversicherung vorzeitig Altersrente zu beantragen. Die Hartz-IV-Bezieherin hätte dann eine geringere Rente in Kauf nehmen müssen. Das Jobcenter war der Auffassung, es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die Beantragung der vorrangigen Leistungen sprächen.
Jobcenter unterlag bei Gericht
Auch im Eilverfahren kann man sich gegen eine solche Aufforderung wehren: Das Sozialgericht gab der Frau Recht. Eine vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente könne das Jobcenter nur dann verlangen, wenn es eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen habe. Das sei dann nicht der Fall, wenn es die konkrete Rentenhöhe nicht ermittelt habe. Denn nur wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt seien, in denen der Rentner dann lebe, könne man beurteilen, ob dem Betroffenen ein vorgezogener und damit gekürzter Rentenbezug zumutbar sei. Das könne zum Beispiel dann zu verneinen sein, wenn der vorzeitige Rentenbezug für den Betroffenen mit einem lebenslangen Bezug von Sozialhilfe verbunden sei.
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Sozialgericht Dresden am 21. Februar 2014 (AZ: S 28 AS 567/14 ER)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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