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Handyrechnung per Post darf nichts kosten

(dpa). Für eine per Post verschickte monatliche Handyrechnung darf ein Mobilfunk­provider kein Geld verlangen. Ein entspre­chendes Urteil des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hat nun der Bundes­ge­richtshof bestätigt.

Die Richter hatten eine Gebühr von 1,50 Euro für die Papier­rechnung im Preisver­zeichnis für unzulässig erklärt. Ebenso verfuhr die Kammer mit einer AGB-Klausel, nach der der Provider ein Pfand für die SIM-Karte in Höhe von 29,65 Euro verlangen darf.

Vor allem für Kunden ohne Internet­zugang, die die Rechnung nicht über das Kunden­portal des Providers abrufen können, stellten die Kosten für eine Papier­rechnung per Post eine unange­messene Benach­tei­ligung dar, so die Richter. Außerdem liege es im Interesse des Unternehmens, dem Kunden eine Rechnung zu stellen. Umgekehrt dürfe der Provider nicht die Rückgabe von SIM-Karten mit einem Pfand absichern. Selbst wenn der Nutzer die Karte behält, sei kein Schaden erkennbar, der einen pauschalen Schaden­ersatz von fast 30 Euro rechtfertigt.

Bundes­ge­richtshof am 9. Oktober 2014 (AZ: III ZR 32/14)

Rechts­gebiete
Handelsrecht Kaufrecht

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