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Handy am Steuer – typische Handbe­wegung kein Beweis

(dpa/red). Die Straßen­ver­kehrs­ordnung ist eindeutig: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autote­lefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“

Weniger eindeutig ist dagegen manchmal, ob ein Autofahrer tatsächlich während der Fahrt telefoniert hat. Einen solchen Fall musste das Oberlan­des­gericht Thüringen entscheiden, wie die Verkehrs­rechts­anwälte des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichten.

Telefo­nieren beim Autofahren – Bußgeld

Ein Autofahrer wurde zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt, weil er während der Fahrt mit dem Handy telefoniert hatte. Die Richter beriefen sich dabei auf die Aussage des Polizisten, der beobachtet hatte, wie der Autofahrer „die für die Nutzung eines Mobilte­lefons typische Handbe­wegung zu seinem Ohr hin“ gemacht und die Hand dann wieder vom Ohr und in Richtung Mittel­konsole bewegt habe. Offensichtlich habe der Fahrer in diesem Moment die unifor­mierten Polizei­beamten wahrge­nommen und durch das Weglegen dessen Nutzung vertuschen wollen.

Das Oberlan­des­gericht hob das Urteil jedoch auf. Der Zeuge habe nämlich gerade kein Handy in der Hand des Fahrers gesehen, so die Richter, sondern vielmehr nur eine ‚typische Handbe­wegung’. Ohne weitere Indizien – wie etwa ein auf dem Beifah­rersitz abgelegtes Mobiltelefon – könne allein eine solche Handbe­wegung nicht lückenlos und folgerichtig die Schluss­fol­gerung, er habe ein Handy an sein Ohr gehalten, begründen. Es sei eine Vielzahl von Gründen denkbar, warum der Fahrer seine Hand – auch ohne Mobiltelefon – an sein Ohr geführt haben könnte.

Oberlan­des­gericht Thüringen am 27. August 2013 (AZ: 1Ss Rs 26/13 (63)).

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrsstraf- und OWi-Recht

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