Weniger eindeutig ist dagegen manchmal, ob ein Autofahrer tatsächlich während der Fahrt telefoniert hat. Einen solchen Fall musste das Oberlandesgericht Thüringen entscheiden, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten.
Telefonieren beim Autofahren – Bußgeld
Ein Autofahrer wurde zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt, weil er während der Fahrt mit dem Handy telefoniert hatte. Die Richter beriefen sich dabei auf die Aussage des Polizisten, der beobachtet hatte, wie der Autofahrer „die für die Nutzung eines Mobiltelefons typische Handbewegung zu seinem Ohr hin“ gemacht und die Hand dann wieder vom Ohr und in Richtung Mittelkonsole bewegt habe. Offensichtlich habe der Fahrer in diesem Moment die uniformierten Polizeibeamten wahrgenommen und durch das Weglegen dessen Nutzung vertuschen wollen.
Das Oberlandesgericht hob das Urteil jedoch auf. Der Zeuge habe nämlich gerade kein Handy in der Hand des Fahrers gesehen, so die Richter, sondern vielmehr nur eine ‚typische Handbewegung’. Ohne weitere Indizien – wie etwa ein auf dem Beifahrersitz abgelegtes Mobiltelefon – könne allein eine solche Handbewegung nicht lückenlos und folgerichtig die Schlussfolgerung, er habe ein Handy an sein Ohr gehalten, begründen. Es sei eine Vielzahl von Gründen denkbar, warum der Fahrer seine Hand – auch ohne Mobiltelefon – an sein Ohr geführt haben könnte.
Oberlandesgericht Thüringen am 27. August 2013 (AZ: 1Ss Rs 26/13 (63)).
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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