Funktionstüchtig, aber nicht schön
Ein Zimmermann baute für einen Imker ein großes Bienenhaus. Das Holz hierfür lieferte dieser selbst. Für die Errichtung des Bienenhauses zahlte er 3.000 Euro, machte dann jedoch vor allem optische Mängel daran geltend. Er verlangte die bezahlten 3.000 Euro zurück und weitere fast 7.000 Euro Schadensersatz.
Der Zimmermann verteidigte sich: Er habe Bedenken angemeldet, was das angelieferte Holz betreffe. Der Imker habe aber unbedingt sein eigenes Holz verwenden wollen. Die gerügten Mängel seien auf das schlechte Holz zurückzuführen.
Kein Grund für Rückzahlung
Der Imker musste zahlen. Es sei ihm auf die Benutzbarkeit des Bienenhauses angekommen. Daher könne er sich hinterher nicht auf andere Kriterien, wie zum Beispiel die Optik, berufen, so das Gericht. Genau dies tue er aber nun. Er habe jedoch die Arbeit des Zimmermanns zuvor akzeptiert, indem er das Bienenhaus habe fertig bauen lassen und es schließlich benutzte. Es gebe daher keinen Grund für Rückzahlung und Schadensersatz.
Landgericht Coburg am 15. Januar 2013 (AZ: 22 O 404/12)
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