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Handwerker haftet nicht für Bienenhaus aus schlechtem Holz

(DAV). Wer bekommt, was er bestellt, hat später kein Recht, unter Berufung auf nicht vereinbarte Kriterien Mängel geltend machen. Diese Erfahrung musste ein Bienen­freund machen, der bei einem Zimmermann ein Bienenhaus bestellt hatte. Trifft den Handwerker keine Schuld an den behaupteten Mängeln, muss er auch nicht dafür gerade stehen.

Funkti­ons­tüchtig, aber nicht schön

Ein Zimmermann baute für einen Imker ein großes Bienenhaus. Das Holz hierfür lieferte dieser selbst. Für die Errichtung des Bienen­hauses zahlte er 3.000 Euro, machte dann jedoch vor allem optische Mängel daran geltend. Er verlangte die bezahlten 3.000 Euro zurück und weitere fast 7.000 Euro Schadens­ersatz.

Der Zimmermann verteidigte sich: Er habe Bedenken angemeldet, was das angelieferte Holz betreffe. Der Imker habe aber unbedingt sein eigenes Holz verwenden wollen. Die gerügten Mängel seien auf das schlechte Holz zurück­zu­führen.

Kein Grund für Rückzahlung

Der Imker musste zahlen. Es sei ihm auf die Benutz­barkeit des Bienen­hauses angekommen. Daher könne er sich hinterher nicht auf andere Kriterien, wie zum Beispiel die Optik, berufen, so das Gericht. Genau dies tue er aber nun. Er habe jedoch die Arbeit des Zimmermanns zuvor akzeptiert, indem er das Bienenhaus habe fertig bauen lassen und es schließlich benutzte. Es gebe daher keinen Grund für Rückzahlung und Schadens­ersatz.

Landgericht Coburg am 15. Januar 2013 (AZ: 22 O 404/12)

Rechts­gebiete
Haftungsrecht (freie Berufe)

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