Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Halter haftet für Parkverstoß nur bei vorheriger Anhörung

(red/dpa). Das Knöllchen klemmt am Scheiben­wischer und man zahlt. Die Behörde wird ja schon nichts falsch gemacht haben. So oder ähnlich handelt wohl die Mehrzahl der Autofahrer. Dabei lohnt es sich, den Bescheid genau zu prüfen, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Der Halter eines Fahrzeugs muss die Kosten für einen Parkverstoß und des Verfahrens nur dann zahlen, wenn die Behörde ihn angehört hat. Eine solche Anhörung ist für die Halter­haftung zwingend notwendig. Sie ist nur dann richtig erfolgt, wenn im Schreiben der Behörde auch der Hinweis zu finden ist, dass der Halter möglicherweise die Kosten des Verfahrens tragen muss. Fehlt der Hinweis, muss er nicht zahlen.

Das fehlerhafte Knöllchen

Der Autofahrerin wurde vorgeworfen, falsch geparkt zu haben. Sie erhielt ein „Verwarn­geld­angebot“. Dieses Schreiben enthielt keinen Hinweis darauf, dass sie die Kosten auch des Verfahrens tragen müsse, wenn der Fahrer nicht ermittelt würde. Die Frau reagierte nicht, auch nicht auf ein Erinne­rungs­schreiben. Daraufhin erhielt sie einen Kosten­be­scheid, gegen den sie vorging. 

Fehler­hafter Kosten­be­scheid: Keine Halter­haftung

Mit Erfolg. Der Kosten­be­scheid sei ungültig, so das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main. Die Betroffene sei vorher nicht richtig angehört worden. Aber nur dann gebe es eine Halter­haftung. Es fehle schon an dem Hinweis im Verwarn­schreiben, dass ihr die Kosten des Verwal­tungs­ver­fahrens auferlegt werden können. Daran ändere auch der im Erinne­rungs­schreiben enthaltende Hinweis auf möglicherweise entstehende höhere Kosten nichts. Dies sei zu ungenau.

Anhörung muss rechtzeitig erfolgen

Im Übrigen muss die Anhörung rechtzeitig erfolgen, so die DAV-Verkehrs­rechts­anwälte. Sie muss zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem der Halter noch die Möglichkeit hat, das Verfahren ohne Verwal­tungs­ge­bühren zu beenden. Daher kann die Anhörung nicht im gericht­lichen Verfahren nachgeholt werden.

Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main am 25. November 2013 (AZ: 44 OWi 71/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrsstraf- und OWi-Recht Verkehrs­ver­si­che­rungsrecht

Zurück