Der Halter eines Fahrzeugs muss die Kosten für einen Parkverstoß und des Verfahrens nur dann zahlen, wenn die Behörde ihn angehört hat. Eine solche Anhörung ist für die Halterhaftung zwingend notwendig. Sie ist nur dann richtig erfolgt, wenn im Schreiben der Behörde auch der Hinweis zu finden ist, dass der Halter möglicherweise die Kosten des Verfahrens tragen muss. Fehlt der Hinweis, muss er nicht zahlen.
Das fehlerhafte Knöllchen
Der Autofahrerin wurde vorgeworfen, falsch geparkt zu haben. Sie erhielt ein „Verwarngeldangebot“. Dieses Schreiben enthielt keinen Hinweis darauf, dass sie die Kosten auch des Verfahrens tragen müsse, wenn der Fahrer nicht ermittelt würde. Die Frau reagierte nicht, auch nicht auf ein Erinnerungsschreiben. Daraufhin erhielt sie einen Kostenbescheid, gegen den sie vorging.
Fehlerhafter Kostenbescheid: Keine Halterhaftung
Mit Erfolg. Der Kostenbescheid sei ungültig, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die Betroffene sei vorher nicht richtig angehört worden. Aber nur dann gebe es eine Halterhaftung. Es fehle schon an dem Hinweis im Verwarnschreiben, dass ihr die Kosten des Verwaltungsverfahrens auferlegt werden können. Daran ändere auch der im Erinnerungsschreiben enthaltende Hinweis auf möglicherweise entstehende höhere Kosten nichts. Dies sei zu ungenau.
Anhörung muss rechtzeitig erfolgen
Im Übrigen muss die Anhörung rechtzeitig erfolgen, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Sie muss zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem der Halter noch die Möglichkeit hat, das Verfahren ohne Verwaltungsgebühren zu beenden. Daher kann die Anhörung nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 25. November 2013 (AZ: 44 OWi 71/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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