Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Haftungs­privileg bei Arbeits­un­fällen im Straßen­verkehr

(DAA): Verkehrs­unfälle auf dem Weg zur Arbeit oder während einer Dienstfahrt sind keine Seltenheit. Doch wer haftet, wenn zwei Kollegen in einen Betriebs­unfall verwickelt sind?

Das Oberlan­des­gericht (OLG) Nürnberg hat am 15. April 2024 (AZ: 13 U 196/23) die Haftungs­pri­vi­le­gierung nach § 104 Abs. 1 SGB VII bestätigt. Das Gericht stellte klar, dass das Haftungs­privileg auch dann gilt, wenn sich ein Unfall im Begegnungs­verkehr zwischen zwei Betriebs­fahr­zeugen ereignet. Schaden­ersatz- und Schmer­zens­geld­an­sprüche unterliegen damit der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung und nicht der Haftpflicht, erklärt das Rechts­portal anwalt­auskunft.de.

Haftungs­privileg: Was bedeutet das?

Grundsätzlich haften Unfall­ver­ur­sacher im Straßen­verkehr nach dem Zivilrecht für den entstandenen Schaden. Für Arbeits­unfälle enthält das Sozial­ge­setzbuch VII jedoch besondere Regelungen. Nach § 104 Abs. 1 SGB VII ist der Arbeitgeber oder ein Kollege von Schaden­ersatz- und Schmer­zens­geld­an­sprüchen befreit, wenn sich der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit ereignet hat. In diesen Fällen tritt die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung ein und entschädigt den Geschä­digten.

Das bedeutet: Arbeit­nehmer erhalten ihre Leistungen direkt von der Berufs­ge­nos­sen­schaft, statt langwierige Prozesse gegen Arbeitgeber oder Kollegen führen zu müssen. Das schont nicht nur den Betriebs­frieden, sondern sorgt auch dafür, dass dem Geschä­digten schnell geholfen wird.

Frontal­zu­sam­menstoß zweier Firmenbusse

Zwei Busfahrer eines Unternehmens waren im Linien­verkehr unterwegs, als einer von ihnen auf die Gegenfahrbahn geriet und frontal mit dem Bus seines Kollegen zusammenstieß. Der geschädigte Fahrer erlitt schwere Verlet­zungen und verlangte von seinem Arbeitgeber und dessen Haftpflicht­ver­si­cherung Schaden­ersatz und Schmer­zensgeld.

Das Landgericht wies die Klage jedoch ab - und das OLG hat diese Entscheidung nun bestätigt.

Warum auch Unfälle im Straßen­verkehr versichert sind

Ein zentrales Argument des Klägers war, dass sich der Unfall nicht auf dem Betriebs­gelände, sondern im allgemeinen Straßen­verkehr ereignet habe. Das OLG stellte jedoch klar: Entscheidend ist nicht der Ort des Unfalls, sondern ob die Fahrt im Rahmen der betrieb­lichen Tätigkeit erfolgte.

Das Gericht verwies auf frühere Entschei­dungen des Bundes­ge­richtshofs (BGH), wonach eine betriebliche Fahrt auch dann ein "Betriebsweg" ist, wenn sie auf einer öffent­lichen Straße stattfindet. Die Haftungs­pri­vi­le­gierung diene sowohl dem Schutz der Unternehmen als auch dem der Arbeit­nehmer.

Fazit: Was bedeutet das für die Beschäf­tigten?

Arbeit­nehmer, die während der Arbeit in einen Unfall verwickelt werden, haben keinen Anspruch auf Schaden­ersatz oder Schmer­zensgeld gegenüber Kollegen oder dem Arbeitgeber, es sei denn, es liegt Vorsatz vor. Stattdessen springt die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung ein. Auch wenn das oft nachteilig erscheint, hat das System Vorteile:

  • Schnelle Entschädigung durch die Berufsgenossenschaft
  • Kein Beweis- und Kostenrisiko eines Zivilprozesses
  • Schutz des Betriebsfriedens

Wer beruflich unterwegs ist, sollte sich also darüber im Klaren sein, dass bei einem Unfall nicht automatisch Ansprüche gegen den Unfall­gegner bestehen - sofern es sich um eine betriebliche Fahrt handelt.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

 

 

 

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

Zurück