Es kommt darauf an, ob sich der Unfall unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abkoppeln ereignet hat. Wird ein Anhänger auf ebener Strecke abgekoppelt und durch ihn direkt ein Schaden verursacht, haftet die Versicherung des Fahrzeugs. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Amtsgerichts Altena in NRW.
Anhänger aus der Hand gerutscht
Der Autofahrer parkte seinen Wagen mit Anhänger auf ebener Strecke. Er koppelte den Anhänger ab, um ihn per Hand etwa zehn Meter zu seinem Stellplatz zu ziehen. Dabei entglitt er ihm und stieß gegen ein Auto. Den Schaden von rund 1.400 Euro bezahlte die Fahrzeug-Haftpflichtversicherung. Sie forderte Ersatz der Hälfte des Schadens von der Anhänger-Haftpflichtversicherung.
Betriebsgefahr des Fahrzeugs wirkt fort
Ohne Erfolg. Der Unfall habe sich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrt mit dem Auto ereignet. Das Fahrzeug habe den Anhänger bis auf zehn Meter zu seinem Stellplatz gefahren. Es sei nur noch darum gegangen, ihn zum Stellplatz zu ziehen. Der Anhänger sei damit noch der Betriebsgefahr der Zugmaschine zuzurechnen, zuzurechnen, so dass deren Versicherung den gesamten Schaden tragen müsse.
Die Haftpflichtversicherung für den Anhänger muss nur für solche Schäden haften, die sich durch den Anhänger allein ergeben – etwa weil er sich von allein in Bewegung setzt. Auch wenn der Schaden hier ersetzt wurde, kann der Fall von Bedeutung sein, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte, etwa bei der Frage, an wen man sich wenden muss, wenn die Versicherung sich weigert zu zahlen.
Amtsgericht Altena am 8. April 2014 (AZ: 2 C 28/14)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.11.2014