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Haftung des Skippers bei gemeinsamem Segeltörn

Hamm/Berlin (DAV). Die Skipper bei Segeltörns haben nicht nur eine große Verant­wortung, sondern tragen auch ein hohes Haftungs­risiko. Verletzt sich jemand, haftet der Skipper, sofern er für den Unfall verant­wortlich ist. Kann ein Fehler des Skippers nicht festge­stellt werden, muss er auch nicht für die Folgen einer Verletzung aufkommen. Das entschied das Oberlan­des­gericht Hamm am 25. November 2011 (AZ: I-9 U 100/10), wie die Deutsche Anwalt­auskunft mitteilt.

Im Januar 2007 unternahm eine Gruppe einen gemeinsamen Segeltörn in der Karibik. Dabei stürzte ein Crewmitglied, als er bei Dunkelheit vom Beiboot auf die am Heck der Segelyacht befindliche Badeplattform steigen wollte. Er erlitt eine schwere Schulter­ver­letzung. Die Ursache für seinen Sturz sah er in dem Anlege­manöver des Skippers. Er wollte diesen für die erlittenen materiellen und immate­riellen Schäden verant­wortlich machen.

Seine Klage blieb ohne Erfolg. Ein fehler­haftes Anlege­manöver, für das der Skipper bei dem gemeinsamen Segeltörn gegenüber dem Crewmitglied haften würde, konnte das Gericht – sachver­ständig beraten – nicht feststellen. Die von dem Skipper gewählte Art des Anlegens des Beibootes mit dem Bug im rechten Winkel zur Badeplattform sei zulässig, risikoarm und wegen der fehlenden Achterleine sinnvoll. Sie sei den Crewmit­gliedern auch körperlich zumutbar und geläufig gewesen. Wetter und Wellen hätten keine Probleme bereitet. Auch der Umstand, dass der Skipper den Außenbordmotor abgestellt habe, sei bei dem angeleinten Boot nicht fehlerhaft gewesen.

Rechts­gebiete
Reiserecht

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