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Haftung des Frauen­arztes bei verspäteter Diagnose von Brustkrebs?

(DAV). Vorsor­ge­un­ter­su­chungen sind wichtig. Umso bitterer ist es, wenn man trotz solcher regelmäßigen Untersu­chungen im Folgejahr die Diagnose Brustkrebs erhält. Es stellt sich dann die Frage, ob der Frauenarzt nicht schon ein Jahr zuvor weitere Untersu­chungen hätte durchführen müssen.

Ist aber die Vorsor­ge­un­ter­suchung unverdächtig, muss der Frauenarzt keine weiteren Befunde erheben, insbesondere keine Mammographie veranlassen. Dies muss er auch dann nicht, wenn die Patientin familiär vorbelastet ist, entschied das Oberlan­des­gericht Hamm, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Der Fall

Die Patientin befand sich seit 2006 in der Krebsvor­sor­ge­be­handlung. Bei zwei im Jahre 2007 durchge­führten Untersu­chungs­terminen – bei einem dieser Termine führte der Frauenarzt auf ihren Wunsch auch eine Sonografie durch – stellte er keine Auffäl­lig­keiten fest. Bei einem Folgetermin im Frühjahr 2008 wies die Patientin ihn auf eine tastbare auffällige Brustver­härtung hin, deren weitere Untersuchung zur Diagnose eines größeren Karzinoms mit Lymphkno­ten­me­ta­stasen führte. Das Karzinom und die Metastasen mussten operativ entfernt werden, wobei die Frau eine Brust verlor. Sie musste sich einer vorberei­tenden Chemotherapie und postope­rativen Bestrah­lungen unterziehen. 

Die Frau verlangte Schadens­ersatz, unter anderem ein Schmer­zensgeld von 40.000 Euro, rund 25.000 Euro Haushalts­füh­rungs­schaden sowie eine monatliche Rente von etwa 1.000 Euro. Sie begründete ihre Klage damit, dass der Arzt vor dem Hintergrund ihrer familiären Vorbelastung ihre Brustkrebs­er­krankung zu spät erkannt habe. Die Beweglichkeit ihres rechten Arms sei infolge der Krebser­krankung so stark eingeschränkt, dass sie ihren erlernten Beruf als Friseurin nicht mehr ausüben könne.

Die Entscheidung

Die Frau verlor in zwei Instanzen. Die Gerichte konnten keine fehlerhafte Behandlung erkennen. Dafür hatten sie auch ein medizi­nisches Sachver­stän­di­gen­gut­achten eingeholt. Eine fehlerhafte Beurteilung der bei den Untersu­chungen aus dem Jahre 2007 erhobenen Befunde sei nicht nachweisbar.  Aus dem im März 2008 erhobenen Tastbefund sei nicht zu schließen, dass ein tastbarer Tumor bereits bei der letzten Untersuchung im Jahre 2007 vorhanden gewesen sein müsse. Man könne dem Gynäkologen auch nicht vorwerfen, dass er im Jahre 2007 keine weiteren Befunde erhoben, insbesondere der Patientin nicht zur Durchführung einer Mammografie geraten habe. Auch unter Berück­sich­tigung ihrer familiären und persön­lichen Vorbelas­tungen sei sie keine Risiko­pa­tientin gewesen. Auch sei nicht festzu­stellen, dass der Arzt die Sonografie im Jahre 2007 fehlerhaft durchgeführt habe.

Unabhängig von der Frage einer fehler­haften Behandlung sei auch nicht bewiesen, dass die Erkrankung weniger gravierend verlaufen wäre, wenn eine Brustkrebs­er­krankung bereits im Jahre 2007 diagnos­tiziert worden wäre. 

Oberlan­des­ge­richts Hamm am 17. September 2013 (AZ: 25 U 88/12)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Rechts­gebiete
Medizinrecht

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