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Haftung des Apothekers bei grob fehler­hafter Medika­men­ten­abgabe

(DAV). Wer zum Doktor geht und ein Rezept erhält, darf auf Arzt und Apotheker vertrauen: auf den Arzt, der das richtige Medikament verschreibt und auf den Apotheker, der das Rezept nochmals überprüft und das richtige Medikament herausgibt. Im Zweifel haftet auch der Apotheker.

Der 5. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Köln, der die Spezial­zu­stän­digkeit für Arzthaf­tungs­ver­fahren hat, entschied eine bislang ungeklärte Haftungsfrage: Gibt ein Apotheker in grob fehler­hafter Weise ein falsches Medikament an einen Patienten aus, haftet er für einen etwaigen gesund­heit­lichen Schaden des Patienten. Das gilt auch dann, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob der Schaden auf den Fehler des Apothekers zurück­zu­führen ist.

Der Fall

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall wurde ein Junge im Juni 2006 mit einem Down-Syndrom (freie Trisomie 21) und einem Herzfehler geboren. Für September 2006 war eine Herzope­ration geplant. Zur zwischen­zeit­lichen Behandlung sollte der Säugling ein digita­lishaltiges, herzstär­kendes Medikament erhalten. Aufgrund eines Versehens stellte der Arzt das Rezept in einer achtfach überhöhten Dosierung aus. Der Apotheker verkaufte dennoch das Medikament entsprechend der verschriebenen Rezeptur. Nachdem das Kind das  Medikament wenige Tage erhalten hatte, erlitt es einen Herzstillstand und musste über 50 Minuten reanimiert werden. Zudem war der Darm des Jungen geschädigt. Die Eltern als Vertreter des Kindes forderten sowohl vom Arzt als auch vom Apotheker Schadens­ersatz und Zahlung eines Schmer­zens­geldes in Höhe von mindestens 200.000 Euro.

Apotheker haften wie Ärzte

Nachdem das Landgericht der Klage bereits überwiegend stattgegeben hatte, bestätigte das Oberlan­des­gericht die Entscheidung der ersten Instanz und ließ lediglich die Höhe des Schmer­zens­geldes noch offen. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Apotheker angesichts des Alters des Patienten die Überdo­sierung erkennen müssen. Das Kind weise fünf Jahre nach der Falsch­be­handlung eine Hirnschä­digung in Form eines erheblichen Entwick­lungs­rück­stands auf: Im Alter von fünf Jahren sei es noch nicht in der Lage, zu sprechen, zu laufen oder selbständig zu essen. Zwar sei unklar geblieben, ob der Entwick­lungs­rückstand auf die Falsch­me­di­kation und den Sauerstoff­mangel nach dem Herzstillstand oder den angeborenen genetischen Defekt zurück­zu­führen sei. Dies dürfe jedoch nicht zu Lasten des Kindes gehen. Im Gegenteil müssten der Arzt und der Apotheker beweisen, dass der Schaden nicht aufgrund der Überdo­sierung entstanden sei. Dies sei ihnen nicht gelungen.

Neues Gesetz stärkt Patienten

Für den Bereich der Haftung von Ärzten für Behand­lungs­fehler ist seit langem folgende Verteilung der Beweislast anerkannt: Liegt nur ein sogenannter einfacher Behand­lungs­fehler vor, muss der Patient beweisen, dass der gesund­heitliche Schaden auf der fehler­haften Behandlung beruht. Bei einem groben Behand­lungs­fehler dagegen wird vermutet, dass der Schaden ursächlich auf den Fehler zurückgeht. Dies ist nun auch in dem seit 26. Februar 2013 geltenden Patien­ten­rech­te­gesetz ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Klarheit in bisher ungeklärter Frage

Diese Grundsätze hat das Gericht nun auch auf die Haftung von Apothekern übertragen und damit eine bisher in der Rechtsprechung ungeklärte Frage erstmals entschieden. Ein solcher Fehler wie der vorliegende dürfe einem Apotheker nicht unterlaufen, so die Richter. Angesichts des hochge­fähr­lichen Medika­mentes müsse der Apotheker in ganz besonderer Weise Sorgfalt walten lassen. Er hätte den Fehler im Rezept erkennen müssen. Es handele sich somit um einen groben Fehler. Die Anwendung der Grundsätze des groben Behand­lungs­fehlers auf vergleichbar schwer­wiegende Fehler von Apothekern sei geboten, weil Sach- und Interes­senlage gleich­ge­lagert sei. Gerade wenn Medikament fehlerhaft verabreicht werden wie im vorlie­genden Fall, könne das Zusammen­wirken von Arzt, Apotheker und Medikament nicht sinnvoll getrennt werden.

Der Senat ließ die Revision zum Bundes­ge­richtshof. Insbesondere die Frage, ob die Grundsätze zum „groben Behand­lungs­fehler“ auf Apotheker entsprechend anzuwenden seien, habe grundsätzliche Bedeutung.

Oberlan­des­gericht Köln am 7. August 2013 (AZ: 5 U 92/12)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de 

Rechts­gebiete
Medizinrecht

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