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Haftung bei Unfall zwischen Überholer und durch eine Lücke Einfah­rendem

(DAV). Vor der Ampel bildet sich ein Stau. Für Motorrad­fahrer eine leichte Übung: Sie überholen ‚mal eben’ über die Gegenfahrbahn. Doch Vorsicht: bei einem Unfall sind die Biker mit Schuld!

Motorrad­fahrer verstoßen dann gegen das allgemeine Rücksicht­nah­megebot. Bei einem Zusammenstoß mit einem von einem Parkplatz kommenden Pkw, der in eine für ihn eröffnete Lücke in der Kolonne einbiegt, trifft sie eine Mithaftung von einem Drittel. Auf eine entspre­chende Entscheidung des Landge­richts Tübingen macht die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) aufmerksam.

Motorrad überholt Kolonne links

Eine Motorrad­fahrerin fuhr innerorts links an einer stehenden Fahrzeug­kolonne vorbei. Für jede Fahrtrichtung gab es nur einen Fahrstreifen. In dem Moment beabsichtigte eine Autofahrerin, von einem Parkplatz kommend nach links auf die Straße einzubiegen. Dazu wollte sie eine für sie offen gelassene Lücke nutzen. Dabei kam es zum Unfall mit der Motorrad­fahrerin. Diese erlitt erhebliche Verlet­zungen mit dauerhaften Funkti­ons­be­ein­träch­ti­gungen am rechten Arm und rechten Bein. Die Autofahrerin erkannte eine Haftungsquote von zwei Dritteln an. Die Motorrad­fahrerin als Klägerin ging von einer vollen Haftung aus. Sie forderte außerdem den Ersatz ihres Haushalts­füh­rungs­schaden, da sie den Haushalt während der Verletzung nicht führen konnte.

Motorrad­fahrer haftet zu einem Drittel

Die Autofahrerin habe zwar ihre Pflichten verletzt, als sie von einem Parkplatz über einen abgesenkten Bordstein nach links abgebogen sei. Sie hätte auch mit verbotenem überho­lendem Verkehr rechnen müssen. Die Motorrad­fahrerin hingegen habe gegen das allgemeine Rücksicht­nah­megebot verstoßen und bei unklarer Verkehrslage überholt. Sie habe sich um des eigenen schnelleren Vorankommens willen über Verbote hinweg­gesetzt. Die Abwägung des beider­seitigen Verschuldens und der Betriebs­ge­fahren führe zu einer Haftungs­ver­teilung von einem Drittel zu zwei Dritteln zulasten der Autofahrerin.

Zum Haushalts­füh­rungs­schaden

Zum näher spezifi­zierten Haushalts­füh­rungs­schaden ging das Gericht von einem Stundensatz von zwölf Euro aus. Es verwies dabei auf die Höhe der Entschä­digung für Zeugen vor Gericht, die nicht berufstätig sind und einen Haushalt für mehrere Personen führen. Der Gesetzgeber habe hier eine eigene, pauscha­lierende Bewertung für den Wert dieser Tätigkeiten abgegeben.

Hinweis: Gegenwärtig gilt ein Stundensatz von 14 Euro. Die Gerichte legen aber häufig auch einen Stundensatz von lediglich acht bis neun Euro fest. Dieser Stundensatz könnte sich nach Ansicht der DAV-Verkehrs­rechts­anwälte aufgrund des Mindestlohns in nächster Zeit aber wieder erhöhen.

Landgericht Tübingen am 10. Dezember 2013 (AZ: 5 O 80/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Unfall­ver­si­che­rungsrecht Verkehrsrecht Verkehrsstraf- und OWi-Recht

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